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Änderung § 6 ÜbPrV vom 17.12.2019
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§ 6 ÜbPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 6 ÜbPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Handlungsbereich „Texte verfassen und bearbeiten" | |
(Text alte Fassung) (1) Im Handlungsbereich 'Texte verfassen und bearbeiten' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, inhaltlich und sprachlich anspruchsvolle Texte adressaten- und funktionsgerecht in der Fremdsprache zu verfassen und zu überarbeiten. | (Text neue Fassung) (1) Im Handlungsbereich 'Texte verfassen und bearbeiten' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, inhaltlich und sprachlich anspruchsvolle Texte adressaten- und funktionsgerecht in der Fremdsprache zu verfassen und zu überarbeiten. |
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. wesentliche Inhalte eines fremdsprachigen Textes erkennen, 2. schwierige fremdsprachige Texte aus einem der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 in der Fremdsprache sinngemäß zusammenfassen, 3. eigene Zusammenfassungen auf formale, terminologische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit überprüfen, 4. vorgelegte Übersetzungen eines schwierigen fremdsprachigen Textes ins Deutsche auf inhaltliche Richtigkeit durch Vergleich mit dem Ausgangstext prüfen und überarbeiten sowie 5. vorgelegte Übersetzungen auf sprachliche und formale Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit prüfen und überarbeiten. |
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