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Änderung § 11 ÜbPrV vom 17.12.2019
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§ 11 ÜbPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 11 ÜbPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch | |
(1) Das Übersetzungsprojekt ist nach erfolgreichem Abschluss der schriftlichen Prüfung durchzuführen. | |
(Text alte Fassung) (2) Durch das Übersetzungsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie einen Übersetzungsauftrag kunden- und qualitätsorientiert abwickeln kann und entsprechend den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 4 in der Lage ist, Kundenanforderungen zu analysieren und unter Abwägung geeigneter Werkzeuge und Informationsquellen einen Übersetzungsauftrag qualitätsorientiert und fachgerecht durchzuführen. (3) Im Übersetzungsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin | (Text neue Fassung) (2) Durch das Übersetzungsprojekt soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie einen Übersetzungsauftrag kunden- und qualitätsorientiert abwickeln kann und entsprechend den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 4 in der Lage ist, Kundenanforderungen zu analysieren und unter Abwägung geeigneter Werkzeuge und Informationsquellen einen Übersetzungsauftrag qualitätsorientiert und fachgerecht durchzuführen. (3) Im Übersetzungsprojekt soll die zu prüfende Person |
1. einen schwierigen Text von rund 1.800 Zeichen aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 aus der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) übersetzen und 2. eine schriftliche Dokumentation von mindestens 3.600 und höchstens 5.400 Zeichen in der Fremdsprache in Form einer Hausarbeit anfertigen, in der die Arbeitsschritte der Übersetzung beschrieben und Entscheidungen begründet werden. (4) 1 Die Aufgabenstellung für das Übersetzungsprojekt erfolgt durch den Prüfungsausschuss. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Kalendertage. (5) Das projektbezogene Fachgespräch ist nach erfolgreichem Abschluss des Übersetzungsprojekts nach Absatz 3 durchzuführen. | |
(6) 1 In dem projektbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, entsprechend der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 auf hohem sprachlichem Niveau in der Fremdsprache mündlich zu kommunizieren und unterschiedliche Aspekte der Übersetzungspraxis und des wirtschaftsbezogenen Themengebietes zu erörtern. 2 Das projektbezogene Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern. | (6) 1 In dem projektbezogenen Fachgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, entsprechend der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 auf hohem sprachlichem Niveau in der Fremdsprache mündlich zu kommunizieren und unterschiedliche Aspekte der Übersetzungspraxis und des wirtschaftsbezogenen Themengebietes zu erörtern. 2 Das projektbezogene Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern. |
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