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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.09.2023 aufgehoben
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§ 5 - Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (EnWPrV)
V. v. 09.05.2017 BGBl. I S. 1163 (Nr. 27); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-59 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-59 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsbereich „Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten"
§ 5 hat 1 frühere Fassung
(1) 1Im Handlungsbereich „Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Marktmechanismen der Energiewirtschaft zu analysieren, zu präsentieren und zu erläutern sowie auf dieser Grundlage Vorschläge zu erarbeiten, um die Entwicklung des Marktes zu prognostizieren und das Unternehmen langfristig wirtschaftlich und technisch stabil zu positionieren. 2Dabei sollen auch rechtliche, technische, ökologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte zielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt werden.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Bedeutung von Marktteilnehmern und Wertschöpfungsstufen in der energiewirtschaftlichen und technischen Leistungserstellung berücksichtigen,
- 2.
- energiewirtschaftliche Zusammenhänge und Zahlungsströme beurteilen und deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unternehmensziele bewerten,
- 3.
- Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,
- 4.
- betriebliche Funktionen bewerten und deren Zusammenwirken im Kontext der Unternehmensziele interpretieren,
- 5.
- Bilanzen, Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse zur Einschätzung der Unternehmenssituation anhand von Kennzahlen beurteilen,
- 6.
- wirtschaftliche Auswirkungen von Veränderungen der rechtlichen, technischen und technologischen Rahmenbedingungen erkennen und bewerten sowie
- 7.
- Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen, Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen für die festgestellten Defizite erarbeiten.
Text in der Fassung des Artikels 82 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 5 EnWPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 82 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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