(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen „schriftliche Prüfung" und „mündliche Prüfung" sind einzeln zu bewerten.
(3) Im Prüfungsteil „schriftliche Prüfung" wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.
(4) 1Im Prüfungsteil „mündliche Prüfung" wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.