Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.09.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 18 - Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (EnWPrV)

V. v. 09.05.2017 BGBl. I S. 1163 (Nr. 27); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-59 Berufliche Bildung
|

§ 18 Übergangsvorschriften



(1) Folgende Prüfungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2017 angemeldet wurden, werden bis zum 31. Juli 2021 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt:

1.
Prüfung zum „Energiefachwirt (IHK)" oder zur „Energiefachwirtin (IHK)" und

2.
Prüfung zum „Geprüften Energiefachwirt (IHK)" oder zur „Geprüften Energiefachwirtin (IHK)".

(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2020 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist dann bis zum 31. Juli 2021 zu Ende zu führen.

(3) 1Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist dann bis zum 31. Juli 2021 zu Ende zu führen. 2§ 15 Absatz 3, 4 und 5 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 18 EnWPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 82 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.