Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 EnWPrV vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 82 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der EnWPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 EnWPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 5 EnWPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 82 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Handlungsbereich „Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten"


(Text alte Fassung)

(1) 1 Im Handlungsbereich 'Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Marktmechanismen der Energiewirtschaft zu analysieren, zu präsentieren und zu erläutern sowie auf dieser Grundlage Vorschläge zu erarbeiten, um die Entwicklung des Marktes zu prognostizieren und das Unternehmen langfristig wirtschaftlich und technisch stabil zu positionieren. 2 Dabei sollen auch rechtliche, technische, ökologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte zielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Handlungsbereich 'Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Marktmechanismen der Energiewirtschaft zu analysieren, zu präsentieren und zu erläutern sowie auf dieser Grundlage Vorschläge zu erarbeiten, um die Entwicklung des Marktes zu prognostizieren und das Unternehmen langfristig wirtschaftlich und technisch stabil zu positionieren. 2 Dabei sollen auch rechtliche, technische, ökologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte zielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt werden.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Bedeutung von Marktteilnehmern und Wertschöpfungsstufen in der energiewirtschaftlichen und technischen Leistungserstellung berücksichtigen,

2. energiewirtschaftliche Zusammenhänge und Zahlungsströme beurteilen und deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unternehmensziele bewerten,

3. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,

4. betriebliche Funktionen bewerten und deren Zusammenwirken im Kontext der Unternehmensziele interpretieren,

5. Bilanzen, Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse zur Einschätzung der Unternehmenssituation anhand von Kennzahlen beurteilen,

6. wirtschaftliche Auswirkungen von Veränderungen der rechtlichen, technischen und technologischen Rahmenbedingungen erkennen und bewerten sowie

7. Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen, Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen für die festgestellten Defizite erarbeiten.