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Änderung § 11 MntZollDVDV vom 01.01.2023
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§ 11 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 11 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Auswahlkommission | |
(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. 3 In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in allen Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden. (2) 1 Eine Auswahlkommission besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) als Vorsitzender oder Vorsitzendem und 2. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, von denen eine Beamtin oder ein Beamter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören soll. 2 Anstelle von höchstens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes nach Satz 1 Nummer 2 kann der Auswahlkommission auch eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) angehören. 3 In begründeten Fällen kann höchstens eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission bestellt werden. | |
(Text alte Fassung) (2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2021 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht: | (Text neue Fassung) (2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht: |
1. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und 2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes. (3) 1 Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Die Auswahlkommission soll paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 4 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. (5) 1 Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht. 2 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. |
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