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Synopse aller Änderungen der MntZollDVDV am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 1 der 2. BMFVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MntZollDVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
MntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(Text neue Fassung)

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

§ 11 Auswahlkommission


(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. 3 In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in allen Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

(2) 1 Eine Auswahlkommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, von denen eine Beamtin oder ein Beamter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören soll.

2 Anstelle von höchstens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes nach Satz 1 Nummer 2 kann der Auswahlkommission auch eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) angehören. 3 In begründeten Fällen kann höchstens eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission bestellt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2021 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:



(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes.

(3) 1 Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Die Auswahlkommission soll paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 4 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1 Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht. 2 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.



§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens


(1) 1 Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus bis zu vier Simulationsübungen und einem strukturierten Interview. 2 Er dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.



 
(2) 1 Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens darf pro Tag mit höchstens acht Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden. 2 Die Dauer der Simulationsübungen einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten und die Dauer des Interviews werden den Bewerberinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt. 3 Die Dauer der Simulationsübungen beträgt pro Bewerberin oder Bewerber höchstens 150 Minuten.

(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(4) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach jeder Simulationsübung unabhängig voneinander die mit der Übung überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. 2 Die Bewertung erfolgt mit Punkten. 3 Die Bewertung des einzelnen Kompetenzbereiches ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Kommissionsmitglieder. 4 Die Bewertung ist vorläufig.

(5) 1 Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung über die endgültigen Bewertungen durch. 2 Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. 3 Den Mitgliedern der Personal- und Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) 1 Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 2 Für das Bestehen des mündlichen Teils wird in der Bewertungssystematik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.

(7) 1 Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen vorgesehen werden. 2 Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt.

(8) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat und

2. im Falle des Absatzes 7 Satz 1 in jedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.



(heute geltende Fassung) 

§ 18 Aufbau der Ausbildung


(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. eine fachtheoretische Ausbildung, bestehend aus einem mindestens fünfmonatigen Einführungslehrgang und einem mindestens viermonatigen Abschlusslehrgang, und

2. eine höchstens 15-monatige berufspraktische Ausbildung, bestehend aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) 1 Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1.000 Lehrveranstaltungsstunden. 2 Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden.

(3) 1 Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. 2 Die Auszubildenden sind zum Selbststudium verpflichtet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3a) Die Generalzolldirektion kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.



(3a) Die Generalzolldirektion kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

(4) 1 Für die fachtheoretische Ausbildung und für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung werden die Auszubildenden von den Ausbildungsbehörden an die Generalzolldirektion abgeordnet. 2 Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt.



(heute geltende Fassung) 

§ 35 Prüfungskommissionen


(1) 1 Das Prüfungsamt richtet für die Bewertung der Zwischenprüfung, der schriftlichen Abschlussprüfung und der mündlichen Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt hierfür Mitglieder und Ersatzmitglieder. 2 Es können auch jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für die Prüfungskommissionen der Abschlussprüfung vorschlagen.

(2) 1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens vier Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Angehörigen der Generalzolldirektion, von denen eine oder einer den Vorsitz hat.

(4) 1 Eine Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. sieben Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. 3 Mindestens ein Mitglied soll Lehrende oder Lehrender oder eine sonstige mit Lehraufgaben betraute Angehörige oder ein sonstiger mit Lehraufgaben betrauter Angehöriger der Generalzolldirektion sein; mindestens sechs Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4 Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) 1 Eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

2 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt mit den Maßgaben entsprechend, dass

1. mindestens ein Mitglied Lehrende oder Lehrender oder eine sonstige mit Lehraufgaben betraute Angehörige oder ein sonstiger mit Lehraufgaben betrauter Angehöriger der Generalzolldirektion sein soll und mindestens drei Mitglieder dem nichttechnischen Zolldienst angehören sollen und

2. mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission weiblich sein muss, wenn weibliche Auszubildende geprüft werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5a) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:



(5a) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem oder zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

2 Mindestens ein Mitglied soll dem nichttechnischen Zolldienst angehören.

(6) 1 Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2 Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 2 ist die Prüfungskommission nur beschlussfähig, wenn mindestens ein weibliches Mitglied anwesend ist. 3 Eine Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6 Beratungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.



§ 42 Mündliche Abschlussprüfung


(1) 1 Die Prüfungsfragen für die mündliche Abschlussprüfung sind den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 zu entnehmen. 2 Die Ausbildungsgebiete werden dabei nach Maßgabe des § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 gemeinsam geprüft. 3 Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer der genannten Ausbildungsgebiete wählen die Fragen aus.

(2) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 Eine Gruppe soll aus nicht mehr als sechs Auszubildenden bestehen. 3 Die Dauer der Prüfung darf je Auszubildende oder Auszubildenden 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minuten nicht überschreiten. 4 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sicher. 5 Die mündliche Prüfung wird durch mindestens eine Pause von angemessener Dauer unterbrochen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022



(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. die mündliche Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Einzelprüfung durchgeführt wird,

2. die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 2 Satz 3 - 20 Minuten je Auszubildende oder Auszubildenden nicht unterschreiten darf,

3. für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

vorherige Änderung

(2b) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von § 39 Absatz 2 - auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn



(2b) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von § 39 Absatz 2 - auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn

1. die technischen Einrichtungen für die Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und

2. die Generalzolldirektion nicht gewährleisten kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn

a) die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt würde,

b) die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission reduziert würde und

c) die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung verkürzt würde.

(3) 1 Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2 Mitglieder des Prüfungsamtes dürfen unabhängig vom Einverständnis der Auszubildenden anwesend sein. 3 Das Prüfungsamt kann unabhängig vom Einverständnis der Auszubildenden folgenden Personen die Anwesenheit gestatten:

1. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen,

2. Vertreterinnen und Vertretern der Einstellungsbehörde,

3. die Leiterinnen und Leiter der Direktionen der Generalzolldirektion und

4. in Ausnahmefällen anderen mit der Ausbildung befassten Personen.

4 Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt. 5 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

(4) 1 Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt für das ihm zugewiesene Ausbildungsgebiet die Bewertung vor. 2 Über diesen Vorschlag stimmt die Prüfungskommission ab. 3 Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist die Durchschnittsrangpunktzahl, die sich aus den vier Einzelbewertungen für die Ausbildungsgebiete ergibt.

(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

(6) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Auszubildenden die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.

(7) 1 Über den Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung wird ein Protokoll angefertigt. 2 Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.