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Änderung § 18 MntZollDVDV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 18 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Aufbau der Ausbildung


(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. eine fachtheoretische Ausbildung, bestehend aus einem mindestens fünfmonatigen Einführungslehrgang und einem mindestens viermonatigen Abschlusslehrgang, und

2. eine höchstens 15-monatige berufspraktische Ausbildung, bestehend aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) 1 Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1.000 Lehrveranstaltungsstunden. 2 Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden.

(3) 1 Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. 2 Die Auszubildenden sind zum Selbststudium verpflichtet.

(Text alte Fassung)

(3a) Die Generalzolldirektion kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

(Text neue Fassung)

(3a) Die Generalzolldirektion kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

(4) 1 Für die fachtheoretische Ausbildung und für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung werden die Auszubildenden von den Ausbildungsbehörden an die Generalzolldirektion abgeordnet. 2 Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt.



(heute geltende Fassung)