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Änderung § 6 MntZollDVDV vom 01.12.2023
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§ 6 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung | § 6 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Bewertung der Leistungen | |
(1) Die Leistungen der Auszubildenden werden wie folgt bewertet: | Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | 1 | 2 | 3 | 4 1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2 | 93,69 bis 87,50 | 14 3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 4 | 83,39 bis 79,20 | 12 5 | 79,19 bis 75,00 | 11 6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 7 | 70,89 bis 66,70 | 9 8 | 66,69 bis 62,50 | 8 9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 10 | 58,39 bis 54,20 | 6 11 | 54,19 bis 50,00 | 5 12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 13 | 41,69 bis 33,40 | 3 14 | 33,39 bis 25,00 | 2 15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht be- hoben werden können 16 | 12,49 bis 0,00 | 0 (2) 1 Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechende Punkte zugeteilt. 2 Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungstests soll grundsätzlich 100 Punkte betragen. (3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt. | |
(Text alte Fassung) (4) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet und auf volle Rangpunkte aufgerundet. (5) Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- und Abrundung berechnet. | (Text neue Fassung) (4) Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- und Abrundung berechnet. |
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