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Änderung § 16 MntZollDVDV vom 01.12.2023

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§ 16 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung
§ 16 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens


(Text neue Fassung)

§ 16 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens


vorherige Änderung

(1) 1 Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2 In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.

(2) Das Gesamtergebnis wird auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.


(3) Das Auswahlverfahren ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber


1. den schriftlichen
und den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden und

2. 1 die für das Gesamtergebnis erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.
2 Die Höhe und die Grundlagen der Ermittlung der Mindestgesamtpunktzahl werden in der Bewertungssystematik festgelegt.

(4) 1 Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren bestanden haben. 2 Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. 3 Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.

(5) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber haben das Auswahlverfahren darüber hinaus bestanden und werden in die Rangfolge aufgenommen, wenn

1. sie den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben,

2. die Mindestgesamtpunktzahl für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht ist und

3. die Auswahlkommission festgestellt hat, dass sie von der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers überzeugt ist.




(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens können folgende Kompetenzbereiche geprüft werden:

1. kognitive Kompetenzen,


2. Kommunikationsfähigkeit,


3. Allgemeinwissen
und

4. Persönlichkeitseigenschaften.

(2) 1 Der schriftliche
Teil des Auswahlverfahrens besteht aus einem Leistungstest. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens vier Zeitstunden.

(3) Zusätzlich zu dem Leistungstest können weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, jedoch höchstens zwei
der folgenden:

1. ein weiterer Leistungstest,

2. ein Persönlichkeitstest und

3. Simulationsaufgaben.

(4) 1 Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests und die weiteren Auswahlinstrumente arbeitsteilig. 2 Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. 3 Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. 4 Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.

(5) 1 Falls im schriftlichen Teil neben dem Leistungstest weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest nicht die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. 2 Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.