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Änderung § 17g MntZollDVDV vom 01.12.2023
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§ 17g MntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung | § 17g MntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 |
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(Text alte Fassung) § 17g (neu) | (Text neue Fassung)§ 17g Einstellung und gesundheitliche Eignung |
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, 2. die erforderlichen Unterlagen und Nachweise rechtzeitig vorgelegt hat und 3. die gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt. (2) 1 Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung veranlasst die Einstellungsbehörde für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. 2 Die Kosten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde. (3) 1 Wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Nichteinstellung. 2 § 17d Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
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