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Änderung § 43a MntZollDVDV vom 01.12.2023

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§ 43a MntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung
§ 43a MntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 43a Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung


vorherige Änderung

 


Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes des Bundes erlangt und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung 'Finanzwirtin' oder 'Finanzwirt' zu führen.


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