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§ 4 - Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
V. v. 13.12.2000 BGBl. I S. 1704; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 900-11-11 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 900-11-11 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
§ 4 Ermittlung des Aufwands und Festlegung von Jahresbeiträgen für neue Nutzergruppen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der durch Beiträge abzugeltende Aufwand wird durch die Regulierungsbehörde erstmalig in dem Kalenderjahr erfasst, in dem für diese Nutzergruppen die erste Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes erfolgt.
(2) Der erste Jahresbeitrag je Bezugseinheit (Spalte 5 der Anlage) errechnet sich aus dem jährlichen Kostenaufwand der Regulierungsbehörde seit der ersten Frequenzzuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe nach dem in § 3 Abs. 3 beschriebenen Verfahren. Dieser Jahresbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen beiden Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt.
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Zitierungen von § 4 FBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FBeitrV Beitragspflicht
... jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 4 Abs. 2 möglich ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Zuteilung ...
§ 9 FBeitrV Übergangsvorschriften
... Beitragspflicht sowie die Beitragsermittlung und Beitragsfestsetzung § 1 Abs. 3 und § 4. (3) Für die Beiträge nach Absatz 1 gilt § 3a ...
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