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§ 2 - Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung (LwErzgSchulproTeilnV)
V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1288 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 7847-41-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.06.2017; FNA: 7847-41-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung
(1) Das Bundesministerium teilt den Ländern die voraussichtliche Höhe der auf die Länder entfallenden vorläufigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht.
(2) 1Das Bundesministerium gibt den Ländern die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Durchführungsrechtsaktes der Kommission über die endgültige Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt. 2Für Änderungen der endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 4 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt Satz 1 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung V. v. 20. Oktober 2021 BGBl. I S. 4727 m.W.v. 27. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 2 LwErzgSchulproTeilnV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.10.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung vom 20.10.2021 BGBl. I S. 4727 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 LwErzgSchulproTeilnV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LwErzgSchulproTeilnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwErzgSchulproTeilnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung
V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727
Artikel 1 LwErzgSchulproTeilnVÄndV
... zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem kommenden Schuljahr vorangeht." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „am ...
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