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Änderung § 3 LwErzgSchulproTeilnV vom 27.10.2021

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§ 3 LwErzgSchulproTeilnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2021 geltenden Fassung
§ 3 LwErzgSchulproTeilnV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Übergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 haben diejenigen Länder, die zum Schuljahr 2017/2018 am Schulprogramm teilnehmen, ihre jeweilige regionale Strategie dem Bundesministerium bis zum 1. Juli 2017 zu übermitteln.