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Synopse aller Änderungen der LwErzgSchulproTeilnV am 27.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Oktober 2021 durch Artikel 1 der LwErzgSchulproTeilnVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LwErzgSchulproTeilnV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LwErzgSchulproTeilnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2021 geltenden Fassung
LwErzgSchulproTeilnV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anzeige- und Übermittlungsfristen
§ 2 Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Übergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018
(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel

§ 1 Anzeige- und Übermittlungsfristen


(1) Die Länder zeigen ihre Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach § 3 Absatz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) an.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder teilen dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, Folgendes mit:

1. die Höhe der Unionsbeihilfe, die
für die Durchführung des Schulprogramms im Schuljahr der geplanten Teilnahme benötigt wird, und

2. die Höhe der weiteren Unionsbeihilfen, die
nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes für das Schuljahr der geplanten Teilnahme in Anspruch genommen werden sollen.

(3) 1 Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre jeweilige regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet werden soll. 2 Änderungen an der regionalen Strategie nach § 3 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes sind dem Bundesministerium innerhalb eines Monats nach der Änderung mitzuteilen.



(2) 1 Die Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet werden soll. 2 Sie übermitteln ihre geänderte regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb eines Monats nach der Änderung.

(3) 1 Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das laufende Schuljahr begonnen hat. 2 Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem kommenden Schuljahr vorangeht.

§ 2 Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium teilt den am Schulprogramm teilnehmenden Ländern die voraussichtliche Höhe der auf die Länder jeweils entfallenden Unionsbeihilfe nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht.

(2) Die endgültige Höhe der auf die am Schulprogramm teilnehmenden Länder jeweils entfallenden Unionsbeihilfe nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gibt das Bundesministerium den Ländern innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die endgültige Zuteilung einer Unionsbeihilfe an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt.



(1) Das Bundesministerium teilt den Ländern die voraussichtliche Höhe der auf die Länder entfallenden vorläufigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht.

(2) 1 Das Bundesministerium gibt den Ländern die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Durchführungsrechtsaktes der Kommission über die endgültige Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt. 2 Für Änderungen der endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 4 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt Satz 1 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Übergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 haben diejenigen Länder, die zum Schuljahr 2017/2018 am Schulprogramm teilnehmen, ihre jeweilige regionale Strategie dem Bundesministerium bis zum 1. Juli 2017 zu übermitteln.