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Synopse aller Änderungen der LwErzgSchulproTeilnV am 27.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Oktober 2021 durch Artikel 1 der LwErzgSchulproTeilnVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LwErzgSchulproTeilnV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LwErzgSchulproTeilnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.10.2021 geltenden Fassung | LwErzgSchulproTeilnV n.F. (neue Fassung) in der am 27.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anzeige- und Übermittlungsfristen § 2 Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung | |
(Text alte Fassung) § 3 Übergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018 | (Text neue Fassung) § 3 (aufgehoben) |
§ 4 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 1 Anzeige- und Übermittlungsfristen | |
(1) Die Länder zeigen ihre Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach § 3 Absatz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) an. | |
(2) Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder teilen dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, Folgendes mit: 1. die Höhe der Unionsbeihilfe, die für die Durchführung des Schulprogramms im Schuljahr der geplanten Teilnahme benötigt wird, und 2. die Höhe der weiteren Unionsbeihilfen, die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes für das Schuljahr der geplanten Teilnahme in Anspruch genommen werden sollen. (3) 1 Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre jeweilige regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet werden soll. 2 Änderungen an der regionalen Strategie nach § 3 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes sind dem Bundesministerium innerhalb eines Monats nach der Änderung mitzuteilen. | (2) 1 Die Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet werden soll. 2 Sie übermitteln ihre geänderte regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb eines Monats nach der Änderung. (3) 1 Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das laufende Schuljahr begonnen hat. 2 Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem kommenden Schuljahr vorangeht. |
§ 2 Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung | |
(1) Das Bundesministerium teilt den am Schulprogramm teilnehmenden Ländern die voraussichtliche Höhe der auf die Länder jeweils entfallenden Unionsbeihilfe nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht. (2) Die endgültige Höhe der auf die am Schulprogramm teilnehmenden Länder jeweils entfallenden Unionsbeihilfe nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gibt das Bundesministerium den Ländern innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die endgültige Zuteilung einer Unionsbeihilfe an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt. | (1) Das Bundesministerium teilt den Ländern die voraussichtliche Höhe der auf die Länder entfallenden vorläufigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht. (2) 1 Das Bundesministerium gibt den Ländern die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Durchführungsrechtsaktes der Kommission über die endgültige Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt. 2 Für Änderungen der endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 4 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt Satz 1 entsprechend. |
§ 3 Übergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018 | § 3 (aufgehoben) |
Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 haben diejenigen Länder, die zum Schuljahr 2017/2018 am Schulprogramm teilnehmen, ihre jeweilige regionale Strategie dem Bundesministerium bis zum 1. Juli 2017 zu übermitteln. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12537/v281004-2021-10-27.htm