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§ 1 - Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung (VermVerkProspGebV)

V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1873; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 49 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-5 Börsenvorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Vermögensanlagengesetz und nach den auf dem Vermögensanlagengesetz beruhenden Rechtsvorschriften, die Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen betreffen, Gebühren nach dieser Verordnung; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Übrigen gilt das Bundesgebührengesetz.





 

Frühere Fassungen von § 1 VermVerkProspGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
vom 25.05.2012 BGBl. I S. 1216
aktuellvor 01.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 VermVerkProspGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VermVerkProspGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermVerkProspGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1216
Artikel 1 2. VermVerkProspGebVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift und in § 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Verkaufsprospektgesetz" durch das Wort ...