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§ 2 - Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung (VermVerkProspGebV)

V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1873; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 49 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-5 Börsenvorschriften
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§ 2 Gebühren



Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.





 

Frühere Fassungen von § 2 VermVerkProspGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1824
aktuellvor 01.01.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 VermVerkProspGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VermVerkProspGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermVerkProspGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage VermVerkProspGebV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2020)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1824
Artikel 1 1. VermVerkProspGebVÄndV
... vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung ... Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) Gebührenverzeichnis  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1216
Artikel 1 2. VermVerkProspGebVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
... Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) Gebührenverzeichnis  ...