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Synopse aller Änderungen der VermVerkProspGebV am 27.08.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. August 2015 durch Artikel 1 der 3. VermVerkProspGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VermVerkProspGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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VermVerkProspGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
VermVerkProspGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2015 BGBl. I S. 1433
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) (aufgehoben)

(Text neue Fassung)

(1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Erbringung einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder bei der Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, ermäßigt sich die nach dem Gebührenverzeichnis zu dieser Verordnung zu erhebende Gebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) 1 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 2 War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. 3 Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags. 4 Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. 5 Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei. 6 Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro.



Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Billigung und Aufbewahrung eines vollständigen Ver-
kaufsprospekts oder eines unvollständigen Verkaufs-
prospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VermAnlG
(§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) | 6.500



1 | Billigung und Aufbewahrung eines vollständigen Ver-
kaufsprospekts oder eines unvollständigen Verkaufs-
prospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VermAnlG
(§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) | 1.500 bis 15.000

2 | Aufbewahrung der nachzutragenden Angaben im Sinne
des § 10 Satz 2 und 3 VermAnlG
(§ 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) | 1,55

vorherige Änderung nächste Änderung

3 | Billigung und Aufbewahrung des Nachtrags gemäß
§ 11 VermAnlG
(§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2
Satz 2 VermAnlG) | 84

4 | Aufbewahrung des Vermögensanlagen-Informations-
blatts
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 2 VermAnlG) | 77



3 | Billigung und Aufbewahrung des Nachtrags gemäß
§ 11 VermAnlG
(§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2
Satz 2 VermAnlG) | 1.185

4 | Aufbewahrung des Vermögensanlagen-Informations-
blatts
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 2 VermAnlG) | 38

5 | Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufspro-
spekts bei Nichthinterlegung des Vermögensanlagen-
Informationsblatts
(§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2
VermAnlG) | 150

6 | Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermö-
gensanlagen
(§ 18 Absatz 1 VermAnlG) | 4.000

7 | Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in
einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
Sprache
(§ 2 Absatz 1 Satz 4 VermVerkProspV) | 100

vorherige Änderung

 


8 | Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Miss-
ständen
(§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG) | 2.000