Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 16.05.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. LuftPersVDV3ÄndV am 16. Mai 2024 und Änderungshistorie der 3. LuftPersVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Nachweis von Sprachkenntnissen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Hörverstehen in der zu überprüfenden Sprache ist in einem Prüfungsgespräch und zusätzlich durch das Verstehen eines oder mehrerer Hörtexte nachzuweisen. 2 Das Verstehen der Hörtexte ist je nach Aufgabenstellung nachzuweisen durch:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt im Präsenz-Verfahren bei persönlicher Anwesenheit des Bewerbers und mindestens eines Sprachprüfers. 2 Sofern durch die nach § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal anerkannte Stelle ein gleichbleibender Qualitätsstandard sichergestellt ist, kann der Nachweis auch im Online-Verfahren bei virtueller Anwesenheit vorgenannter Personen erfolgen.

(2) 1
Das Hörverstehen in der zu überprüfenden Sprache ist in einem Prüfungsgespräch und zusätzlich durch das Verstehen eines oder mehrerer Hörtexte nachzuweisen. 2 Das Verstehen der Hörtexte ist je nach Aufgabenstellung nachzuweisen durch:

1. die sinngemäße Wiedergabe der Hörtexte in eigenen Worten,

2. das Befolgen von Anweisungen aus den Hörtexten oder

3. das Zuordnen von Aussagen zu den Hörtexten nach dem Multiple-Choice-Verfahren.

vorherige Änderung

(2) Zum Nachweis der Sprechfertigkeiten des Bewerbers sind Fragen zu einer vorher beschriebenen oder bildlich dargestellten Situation in der zu überprüfenden Sprache zu beantworten.

(3)
Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere Verfahren zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass der Qualitätsstandard dieser Verfahren dem Qualitätsstandard der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren entspricht.

(4)
1 Die einzelnen Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung der Sprachkenntnisse, einschließlich der Prüfungsformate und der Prüfungssätze zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten, ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Handbuch für Einzelprüfer nach § 15. 2 Das Prüfungsformat ist der grundlegende und verbindliche Aufbau einer Prüfung. 3 Je nach Prüfungsformat besteht ein Prüfungssatz aus einzelnen Aufgabenstellungen zur Feststellung des Hörverstehens nach Absatz 1 oder aus einzelnen Fragen zur Feststellung der Sprechfertigkeiten nach Absatz 2.



(3) Zum Nachweis der Sprechfertigkeiten des Bewerbers sind Fragen zu einer vorher beschriebenen oder bildlich dargestellten Situation in der zu überprüfenden Sprache zu beantworten.

(4)
Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere Verfahren zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass der Qualitätsstandard dieser Verfahren dem Qualitätsstandard der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren entspricht.

(5)
1 Die einzelnen Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung der Sprachkenntnisse, einschließlich der Prüfungsformate und der Prüfungssätze zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten, ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Handbuch für Einzelprüfer nach § 15. 2 Das Prüfungsformat ist der grundlegende und verbindliche Aufbau einer Prüfung. 3 Je nach Prüfungsformat besteht ein Prüfungssatz aus einzelnen Aufgabenstellungen zur Feststellung des Hörverstehens nach Absatz 2 oder aus einzelnen Fragen zur Feststellung der Sprechfertigkeiten nach Absatz 3.