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Synopse aller Änderungen der Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal am 16.05.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Mai 2024 durch Artikel 1 der 4. LuftPersVDV3ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 3. LuftPersVDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
Diese Verordnung enthält Regelungen zu 1. der Festlegung der Bewertungsmethode zum Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß Anhang I FCL.055 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission vom 13. März 2014 (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) geändert worden ist, | |
(Text alte Fassung) 2. dem erstmaligen Eintrag des Sprachvermerks in die Lizenz und der Verlängerung der Geltungsdauer des Sprachvermerks entsprechend § 125 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), 3. den gemäß § 125 Absatz 1 Satz 2 LuftPersV zum Nachweis von Sprachkenntnissen auf Expertenniveau vorzulegenden geeigneten Dokumenten, 4. der Anerkennung von Nachweisen gemäß § 125 Absatz 3 LuftPersV, 5. der Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen sowie Einzelheiten zur Aufsicht gemäß § 125a Absatz 2 LuftPersV und | (Text neue Fassung) 2. dem erstmaligen Eintrag des Sprachvermerks in die Lizenz und der Verlängerung der Geltungsdauer des Sprachvermerks entsprechend § 125 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, 3. den gemäß § 125 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zum Nachweis von Sprachkenntnissen auf Expertenniveau vorzulegenden geeigneten Dokumenten, 4. der Anerkennung von Nachweisen gemäß § 125 Absatz 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, 5. der Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen sowie Einzelheiten zur Aufsicht gemäß § 125a Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und |
6. den Verfahren bei Beschwerden bezüglich des Ergebnisses einer Sprachprüfung. | |
§ 2 Gegenstand der Sprachprüfung; Bestehen der Sprachprüfung | |
(1) 1 In der Sprachprüfung nach § 125 Absatz 1 LuftPersV werden Hörverstehen und Sprechfertigkeiten des Bewerbers überprüft. 2 Die Bewertung richtet sich nach den Kriterien entsprechend der Einstufungsskala in Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. | (1) 1 In der Sprachprüfung nach § 125 Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal werden Hörverstehen und Sprechfertigkeiten des Bewerbers überprüft. 2 Die Bewertung richtet sich nach den Kriterien entsprechend der Einstufungsskala in Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. |
(2) Die Sprachprüfung ist bestanden, wenn als Ergebnis der Bewertung das Niveau der Einsatzfähigkeit (Stufe 4), das erweiterte Niveau (Stufe 5) oder das Expertenniveau (Stufe 6) entsprechend Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erreicht wurde. | |
§ 3 Nachweis von Sprachkenntnissen | |
(1) 1 Das Hörverstehen in der zu überprüfenden Sprache ist in einem Prüfungsgespräch und zusätzlich durch das Verstehen eines oder mehrerer Hörtexte nachzuweisen. 2 Das Verstehen der Hörtexte ist je nach Aufgabenstellung nachzuweisen durch: | (1) 1 Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt im Präsenz-Verfahren bei persönlicher Anwesenheit des Bewerbers und mindestens eines Sprachprüfers. 2 Sofern durch die nach § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal anerkannte Stelle ein gleichbleibender Qualitätsstandard sichergestellt ist, kann der Nachweis auch im Online-Verfahren bei virtueller Anwesenheit vorgenannter Personen erfolgen. (2) 1 Das Hörverstehen in der zu überprüfenden Sprache ist in einem Prüfungsgespräch und zusätzlich durch das Verstehen eines oder mehrerer Hörtexte nachzuweisen. 2 Das Verstehen der Hörtexte ist je nach Aufgabenstellung nachzuweisen durch: |
1. die sinngemäße Wiedergabe der Hörtexte in eigenen Worten, 2. das Befolgen von Anweisungen aus den Hörtexten oder 3. das Zuordnen von Aussagen zu den Hörtexten nach dem Multiple-Choice-Verfahren. | |
(2) Zum Nachweis der Sprechfertigkeiten des Bewerbers sind Fragen zu einer vorher beschriebenen oder bildlich dargestellten Situation in der zu überprüfenden Sprache zu beantworten. (3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere Verfahren zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass der Qualitätsstandard dieser Verfahren dem Qualitätsstandard der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren entspricht. (4) 1 Die einzelnen Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung der Sprachkenntnisse, einschließlich der Prüfungsformate und der Prüfungssätze zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten, ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Handbuch für Einzelprüfer nach § 15. 2 Das Prüfungsformat ist der grundlegende und verbindliche Aufbau einer Prüfung. 3 Je nach Prüfungsformat besteht ein Prüfungssatz aus einzelnen Aufgabenstellungen zur Feststellung des Hörverstehens nach Absatz 1 oder aus einzelnen Fragen zur Feststellung der Sprechfertigkeiten nach Absatz 2. | (3) Zum Nachweis der Sprechfertigkeiten des Bewerbers sind Fragen zu einer vorher beschriebenen oder bildlich dargestellten Situation in der zu überprüfenden Sprache zu beantworten. (4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere Verfahren zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass der Qualitätsstandard dieser Verfahren dem Qualitätsstandard der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren entspricht. (5) 1 Die einzelnen Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung der Sprachkenntnisse, einschließlich der Prüfungsformate und der Prüfungssätze zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten, ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Handbuch für Einzelprüfer nach § 15. 2 Das Prüfungsformat ist der grundlegende und verbindliche Aufbau einer Prüfung. 3 Je nach Prüfungsformat besteht ein Prüfungssatz aus einzelnen Aufgabenstellungen zur Feststellung des Hörverstehens nach Absatz 2 oder aus einzelnen Fragen zur Feststellung der Sprechfertigkeiten nach Absatz 3. |
§ 5 Verlängerungsprüfung | |
(1) Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse einer Stufe entsprechend § 125 Absatz 2 LuftPersV gilt als Verlängerungsprüfung. | (1) Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse einer Stufe entsprechend § 125 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal gilt als Verlängerungsprüfung. |
(2) Bei der Verlängerungsprüfung kann das Hörverstehen im Rahmen einer Auffrischungsschulung, einer Befähigungsüberprüfung, einer Kompetenzbeurteilung, einer praktischen Prüfung, einer Streckenflugüberprüfung oder im Rahmen einer genehmigten evidenzbasierten Ausbildung (EBT-Programm) überprüft werden, wenn 1. der Sprechfunkverkehr mit der Flugverkehrskontrollstelle oder dem Fluginformationsdienst in der zu überprüfenden Sprache in einem Umfang stattfindet, der es ermöglicht, das Hörverstehen des Bewerbers eindeutig festzustellen, und 2. der Sprachprüfer dabei der Flugprüfer oder Fluglehrer ist. (3) Der Sprechfunkverkehr nach Absatz 2 Nummer 1 kann im Rahmen der wiederkehrenden Schulung und Überprüfung in einem Flugsimulationsübungsgerät nach ORO.FC.230 oder der evidenzbasierten Ausbildung (EBT-Programm) nach ORO.FC.231 des Anhangs III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechend simuliert werden. (4) Die Überprüfung der Sprechfertigkeiten hat in den Fällen der Absätze 2 und 3 unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem fliegerischen Ereignis, der wiederkehrenden Schulung oder der Überprüfung stattzufinden. | |
§ 7 Prüfungsprotokoll | |
(1) 1 Der Prüfungsverlauf ist durch die an der Sprachprüfung beteiligten Sprachprüfer zu protokollieren. 2 Das Prüfungsprotokoll muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Name und Vorname des Bewerbers, 2. Geburtsdatum des Bewerbers, 3. sofern vorhanden, Nummer der Lizenz, in die der Sprachvermerk eingetragen werden soll, 4. Name und Vorname der beteiligten Sprachprüfer, | |
5. die bei der Anerkennung gemäß § 125a LuftPersV erteilte Stellennummer und Sprachprüfernummer, | 5. die bei der Anerkennung gemäß § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilte Stellennummer und Sprachprüfernummer, |
6. geprüfte Sprache, 7. Angaben zur Aufgabenstellung, 8. durch die Prüfung nachgewiesene Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe, 9. Datum und Ort der Prüfung. | |
(2) 1 Das Prüfungsprotokoll ist von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber zu unterschreiben. 2 Das Prüfungsprotokoll kann auch als elektronisches Dokument erstellt werden, das von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber mindestens mit deren fortgeschrittenen elektronischen Signaturen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu versehen ist. | (2) 1 Das Prüfungsprotokoll ist von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber zu unterschreiben. 2 Das Prüfungsprotokoll kann auch als elektronisches Dokument erstellt werden, das im Fall von Online-Verfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 2 von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber mindestens mit deren fortgeschrittenen elektronischen Signaturen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu versehen ist. |
(3) Weitere Einzelheiten zur Dokumentation einer Sprachprüfung ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Standardisierungsgespräch einschließlich des Handbuchs für Einzelprüfer nach § 15. | |
§ 8 Sprachvermerk nach Erstprüfung; Geltungsdauer | |
(1) 1 Nach einer bestandenen Erstprüfung wird der Sprachvermerk über die Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe von der nach § 5 LuftPersV zuständigen Stelle auf der Vorderseite der Lizenz eingetragen. 2 Der Sprachvermerk wird nur eingetragen, wenn der Bewerber über eine Berechtigung oder die nachgewiesene Befähigung zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs unter Anwendung der Sprechgruppen nach Anhang I FCL.055 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der entsprechenden Sprache verfügt. | (1) 1 Nach einer bestandenen Erstprüfung wird der Sprachvermerk über die Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe von der nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständigen Stelle auf der Vorderseite der Lizenz eingetragen. 2 Der Sprachvermerk wird nur eingetragen, wenn der Bewerber über eine Berechtigung oder die nachgewiesene Befähigung zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs unter Anwendung der Sprechgruppen nach Anhang I FCL.055 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der entsprechenden Sprache verfügt. |
(2) Der Sprachvermerk ist gültig ab dem Tag der Erstprüfung bis zum Ablauf des letzten Kalendermonats der Geltungsdauer von Sprachvermerken für die entsprechende Stufe. | |
§ 9 Sprachvermerk nach Verlängerungsprüfung; Geltungsdauer | |
(1) 1 Sofern nach bestandener Verlängerungsprüfung die Geltungsdauer des Sprachvermerks nicht durch die nach § 5 LuftPersV zuständige Stelle verlängert wird, wird er durch handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite einer nach § 8 LuftPersV erteilten Lizenz verlängert. 2 Ein handschriftlicher Eintrag ist nur zur Verlängerung der noch gültigen Geltungsdauer einer bereits eingetragenen Stufe zulässig. 3 Der handschriftliche Eintrag ist von einem Sprachprüfer vorzunehmen, der zur Eintragung des Sprachvermerks nach § 125a Absatz 1 LuftPersV durch das Luftfahrt-Bundesamt ausdrücklich ermächtigt ist. | (1) 1 Sofern nach bestandener Verlängerungsprüfung die Geltungsdauer des Sprachvermerks nicht durch die nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständige Stelle verlängert wird, wird er durch handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite einer nach § 8 der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilten Lizenz verlängert. 2 Ein handschriftlicher Eintrag ist nur zur Verlängerung der noch gültigen Geltungsdauer einer bereits eingetragenen Stufe zulässig. 3 Der handschriftliche Eintrag ist von einem Sprachprüfer vorzunehmen, der zur Eintragung des Sprachvermerks nach § 125a Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch das Luftfahrt-Bundesamt ausdrücklich ermächtigt ist. |
(2) 1 Die neue Geltungsdauer des Sprachvermerks beginnt mit dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des bisherigen Sprachvermerks, sofern die Verlängerungsprüfung innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf des bisherigen Sprachvermerks absolviert wird. 2 Sie endet am letzten Tag des letzten Kalendermonats der Geltungsdauer von Sprachvermerken für die entsprechende Stufe. | |
(3) 1 Wird bei einem Bewerber, dessen gültiger Sprachvermerk Sprachkenntnisse der Stufe 5 ausweist, bei der Verlängerungsprüfung festgestellt, dass seine Sprachkenntnisse nur noch der Stufe 4 genügen, oder ist die prüfende Stelle nicht für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 5 anerkannt, entspricht die neue Geltungsdauer des Sprachvermerks die der Geltungsdauer des Sprachvermerks für die Stufe 4. 2 Der Eintrag erfolgt in diesen Fällen durch die nach § 5 LuftPersV zuständige Stelle auf der Vorderseite der Lizenz. | (3) 1 Wird bei einem Bewerber, dessen gültiger Sprachvermerk Sprachkenntnisse der Stufe 5 ausweist, bei der Verlängerungsprüfung festgestellt, dass seine Sprachkenntnisse nur noch der Stufe 4 genügen, oder ist die prüfende Stelle nicht für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 5 anerkannt, entspricht die neue Geltungsdauer des Sprachvermerks die der Geltungsdauer des Sprachvermerks für die Stufe 4. 2 Der Eintrag erfolgt in diesen Fällen durch die nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständige Stelle auf der Vorderseite der Lizenz. |
§ 10 Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 | |
Zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 entsprechend § 125 Absatz 1 Satz 2 LuftPersV muss der Bewerber durch geeignete Dokumente nachweisen, dass er berechtigt oder befähigt ist, den Sprechfunkverkehr in der entsprechenden Sprache unter Anwendung der Sprechgruppen nach Anhang I FCL.055 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchzuführen, und dass | Zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 entsprechend § 125 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal muss der Bewerber durch geeignete Dokumente nachweisen, dass er berechtigt oder befähigt ist, den Sprechfunkverkehr in der entsprechenden Sprache unter Anwendung der Sprechgruppen nach Anhang I FCL.055 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchzuführen, und dass |
1. die entsprechende Sprache seine Erstsprache ist (§ 11) oder 2. er die Sprachkenntnisse im Rahmen eines abgeschlossenen sprachlichen Studiums erworben hat (§ 12). | |
§ 11 Nachweis der Erstsprache | |
(1) 1 Die Erstsprache kann gegenüber der nach § 5 LuftPersV zuständigen Stelle durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber mindestens acht seiner ersten 14 Lebensjahre in einem Staat verbracht hat, in dem die entsprechende Sprache Amtssprache ist. 2 Auch bei einer geringfügigen Abweichung von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 kann das Luftfahrt-Bundesamt die entsprechende Sprache als Erstsprache anerkennen. | (1) 1 Die Erstsprache kann gegenüber der nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständigen Stelle durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber mindestens acht seiner ersten 14 Lebensjahre in einem Staat verbracht hat, in dem die entsprechende Sprache Amtssprache ist. 2 Auch bei einer geringfügigen Abweichung von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 kann das Luftfahrt-Bundesamt die entsprechende Sprache als Erstsprache anerkennen. |
(2) 1 Statt der in Absatz 1 genannten Dokumente kann eine schriftliche Beurteilung eines vom Luftfahrt-Bundesamt für die Feststellung der Erstsprache anerkannten Sprachprüfers vorgelegt werden, die die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bestätigt. 2 Für die Beurteilung nach Satz 1 führt der Sprachprüfer ein Gespräch mit dem Bewerber in der Erstsprache. | |
(3) Die Erstsprache Deutsch kann auch durch eine schriftliche Selbsterklärung gegenüber der nach § 5 LuftPersV zuständigen Stelle nachgewiesen werden. | (3) Die Erstsprache Deutsch kann auch durch eine schriftliche Selbsterklärung gegenüber der nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständigen Stelle nachgewiesen werden. |
§ 14 Prüfstellenhandbuch einer Organisation; anerkannte Organisation | |
(1) 1 Eine Organisation weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a LuftPersV durch ein Prüfstellenhandbuch nach, welches der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt bedarf. 2 Das Prüfstellenhandbuch enthält Zuständigkeiten und Verfahren zur Prüfung, Bewertung, Dokumentation und Qualitätssicherung. (2) Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Organisation gemäß § 125a Absatz 1 LuftPersV vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt (anerkannte Organisation). | (1) 1 Eine Organisation weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch ein Prüfstellenhandbuch nach, welches der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt bedarf. 2 Das Prüfstellenhandbuch enthält Zuständigkeiten und Verfahren zur Prüfung, Bewertung, Dokumentation und Qualitätssicherung. (2) Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Organisation gemäß § 125a Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt (anerkannte Organisation). |
§ 15 Standardisierungsgespräch und Handbuch für Einzelprüfer | |
(1) 1 Eine Einzelperson kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a LuftPersV durch ein Standardisierungsgespräch nachweisen. 2 Das Standardisierungsgespräch findet nach der erstmaligen Schulung der Einzelperson, die der Einhaltung der Bewertungsanforderungen dient, beim Luftfahrt-Bundesamt statt. (2) 1 Im Standardisierungsgespräch wird die Einzelperson mit den Verfahren zur Prüfung sowie mit den rechtlichen, organisatorischen und fachlichen Vorgaben vertraut gemacht. 2 Das Standardisierungsgespräch dient der Sicherstellung, dass eine im Vergleich zu den Sprachprüfungen bei einer anerkannten Organisation gleichbleibende Qualität gemäß Nummer 3 der Anlage 2 zur LuftPersV gewährleistet ist. | (1) 1 Eine Einzelperson kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch ein Standardisierungsgespräch nachweisen. 2 Das Standardisierungsgespräch findet nach der erstmaligen Schulung der Einzelperson, die der Einhaltung der Bewertungsanforderungen dient, beim Luftfahrt-Bundesamt statt. (2) 1 Im Standardisierungsgespräch wird die Einzelperson mit den Verfahren zur Prüfung sowie mit den rechtlichen, organisatorischen und fachlichen Vorgaben vertraut gemacht. 2 Das Standardisierungsgespräch dient der Sicherstellung, dass eine im Vergleich zu den Sprachprüfungen bei einer anerkannten Organisation gleichbleibende Qualität gemäß Nummer 3 der Anlage 2 zur der Verordnung über Luftfahrtpersonal gewährleistet ist. |
(3) 1 Der Inhalt des Standardisierungsgesprächs ist in einem Handbuch für Einzelprüfer zusammengefasst. 2 Das Handbuch wird der Einzelperson durch das Luftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt. 3 Nach der Anerkennung dient das Handbuch dem Einzelprüfer als Grundlage der regelmäßig wiederkehrenden Schulungen nach § 18 Absatz 2. (4) Einzelprüfer ist eine Einzelperson, der die Anerkennung mittels Bescheid erteilt worden ist. | |
§ 16 Aufsicht über anerkannte Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen | |
(1) Für seine Aufsicht über die anerkannten Stellen gemäß § 125a Absatz 2 LuftPersV ergreift das Luftfahrt-Bundesamt insbesondere folgende Aufsichtsmaßnahmen: | (1) Für seine Aufsicht über die anerkannten Stellen gemäß § 125a Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal ergreift das Luftfahrt-Bundesamt insbesondere folgende Aufsichtsmaßnahmen: |
1. Überprüfung von Dokumenten, Unterlagen oder Aufzeichnungen, 2. Aufsichtsbesuche, 3. Überprüfung der Befähigung des Prüfpersonals. (2) Die Aufsichtsmaßnahmen sollen die Größe einer anerkannten Stelle, deren Prüfberechtigung und deren Prüfungsaufkommen sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 berücksichtigen. (3) 1 Die Erkenntnisse aus der Aufsicht hat das Luftfahrt-Bundesamt bei der Erteilung der Anerkennung sowie bei der bestehenden Anerkennung und deren Änderungen zu berücksichtigen. 2 Es kann insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen: 1. Entzug der Berechtigung zum Lizenzeintrag nach § 9 Absatz 1 Satz 3, 2. Untersagung der Prüftätigkeit, 3. Aussetzung der Anerkennung oder der Prüfberechtigung eines einzelnen Sprachprüfers im Falle einer anerkannten Organisation, | |
4. Erteilung von zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Anerkennung, unbeschadet der Beschränkung nach § 125a Absatz 1 Satz 2 LuftPersV, oder | 4. Erteilung von zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Anerkennung, unbeschadet der Beschränkung nach § 125a Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, oder |
5. Ablehnung von Anträgen der anerkannten Stelle, insbesondere der Erweiterung der Prüfberechtigung oder des Prüfpersonals. | |
§ 17 Pflichten der anerkannten Stelle im Rahmen der Aufsicht | |
(1) Die anerkannte Stelle erteilt dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte und gewährt hierfür Einsicht in diejenigen Dokumente, Unterlagen oder Aufzeichnungen, auf die im Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder im Handbuch für Einzelprüfer nach § 15 Bezug genommen wird. | |
(2) 1 Die anerkannte Stelle hat bei einer Erstprüfung den Teil der Prüfungsgespräche, der für eine Bewertung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist, auf Audioträger aufzuzeichnen, um dem Luftfahrt-Bundesamt die Überprüfung der Einhaltung der genehmigten Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung entsprechend Nummer 1 Buchstabe b Ziffer 2 und Nummer 1 Buchstabe c der Anlage 2 zur LuftPersV zu ermöglichen. 2 Bei einer Verlängerungsprüfung ist das Prüfungsgespräch nur dann aufzuzeichnen, wenn die anerkannte Stelle oder der Bewerber dies verlangt. 3 Die anerkannte Stelle muss hierfür über ein genehmigtes Verfahren zur Audioaufzeichnung verfügen und der Bewerber in die Aufzeichnung einwilligen. 4 Zu Beginn jeder Audioaufzeichnung muss der Sprachprüfer, der das Gespräch führt, folgende Angaben auf den Audioträger sprechen: | (2) 1 Die anerkannte Stelle hat bei einer Erstprüfung den Teil der Prüfungsgespräche, der für eine Bewertung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist, auf Audioträger aufzuzeichnen, um dem Luftfahrt-Bundesamt die Überprüfung der Einhaltung der genehmigten Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung entsprechend Nummer 1 Buchstabe b Ziffer 2 und Nummer 1 Buchstabe c der Anlage 2 zur der Verordnung über Luftfahrtpersonal zu ermöglichen. 2 Bei einer Verlängerungsprüfung ist das Prüfungsgespräch nur dann aufzuzeichnen, wenn die anerkannte Stelle oder der Bewerber dies verlangt. 3 Die anerkannte Stelle muss hierfür über ein genehmigtes Verfahren zur Audioaufzeichnung verfügen und der Bewerber in die Aufzeichnung einwilligen. 4 Zu Beginn jeder Audioaufzeichnung muss der Sprachprüfer, der das Gespräch führt, folgende Angaben auf den Audioträger sprechen: |
1. Sprachprüfernummer, 2. Datum der Prüfung, 3. Name und Vorname des Bewerbers. 5 Die anerkannte Stelle hat die Audioaufzeichnungen zwei Jahre lang aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen. (3) 1 Die anerkannte Stelle hat dem Luftfahrt-Bundesamt mindestens einmal jährlich, in der Regel nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres, einen tabellarischen Prüfungsbericht und auf Anforderung die Prüfungsprotokolle nach § 7 sowie die Audioaufzeichnungen nach Absatz 2 vorzulegen. 2 Der Prüfungsbericht muss zu jeder Prüfung, die im Berichtszeitraum durchgeführt worden ist, folgende Angaben enthalten: 1. Name des Prüfers und Sprachprüfernummer, 2. Name und Geburtsdatum des Bewerbers, 3. das Datum der Prüfung und 4. das Ergebnis der Prüfung. (4) 1 Die anerkannte Organisation aktualisiert unaufgefordert ihr Prüfstellenhandbuch bei Änderungen von Zuständigkeiten, von Kontaktdaten oder bei den eingesetzten Sprachprüfern und aktualisiert Bezüge auf geltendes Recht. 2 Aktualisierte Prüfstellenhandbücher sind spätestens bei Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres dem Luftfahrt-Bundesamt vorzulegen. 3 Das Handbuch für Einzelprüfer nach § 15 wird durch das Luftfahrt-Bundesamt aktualisiert. (5) 1 Stellt das Luftfahrt-Bundesamt fest, dass die für die anerkannte Stelle genehmigten Verfahren ungeeignet sind, hat die anerkannte Stelle die Verfahren im Prüfstellenhandbuch zu überarbeiten. 2 Einzelprüfer haben im Fall von Satz 1 zur Gewährleistung der Standardisierung eine Schulung durch das Luftfahrt-Bundesamt zu absolvieren. |
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