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Änderung § 2 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 16.05.2024
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gegenstand der Sprachprüfung; Bestehen der Sprachprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 In der Sprachprüfung nach § 125 Absatz 1 LuftPersV werden Hörverstehen und Sprechfertigkeiten des Bewerbers überprüft. 2 Die Bewertung richtet sich nach den Kriterien entsprechend der Einstufungsskala in Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. | (Text neue Fassung) (1) 1 In der Sprachprüfung nach § 125 Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal werden Hörverstehen und Sprechfertigkeiten des Bewerbers überprüft. 2 Die Bewertung richtet sich nach den Kriterien entsprechend der Einstufungsskala in Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. |
(2) Die Sprachprüfung ist bestanden, wenn als Ergebnis der Bewertung das Niveau der Einsatzfähigkeit (Stufe 4), das erweiterte Niveau (Stufe 5) oder das Expertenniveau (Stufe 6) entsprechend Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erreicht wurde. |
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