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Änderung § 9 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 16.05.2024
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Sprachvermerk nach Verlängerungsprüfung; Geltungsdauer | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Sofern nach bestandener Verlängerungsprüfung die Geltungsdauer des Sprachvermerks nicht durch die nach § 5 LuftPersV zuständige Stelle verlängert wird, wird er durch handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite einer nach § 8 LuftPersV erteilten Lizenz verlängert. 2 Ein handschriftlicher Eintrag ist nur zur Verlängerung der noch gültigen Geltungsdauer einer bereits eingetragenen Stufe zulässig. 3 Der handschriftliche Eintrag ist von einem Sprachprüfer vorzunehmen, der zur Eintragung des Sprachvermerks nach § 125a Absatz 1 LuftPersV durch das Luftfahrt-Bundesamt ausdrücklich ermächtigt ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Sofern nach bestandener Verlängerungsprüfung die Geltungsdauer des Sprachvermerks nicht durch die nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständige Stelle verlängert wird, wird er durch handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite einer nach § 8 der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilten Lizenz verlängert. 2 Ein handschriftlicher Eintrag ist nur zur Verlängerung der noch gültigen Geltungsdauer einer bereits eingetragenen Stufe zulässig. 3 Der handschriftliche Eintrag ist von einem Sprachprüfer vorzunehmen, der zur Eintragung des Sprachvermerks nach § 125a Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch das Luftfahrt-Bundesamt ausdrücklich ermächtigt ist. |
(2) 1 Die neue Geltungsdauer des Sprachvermerks beginnt mit dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des bisherigen Sprachvermerks, sofern die Verlängerungsprüfung innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf des bisherigen Sprachvermerks absolviert wird. 2 Sie endet am letzten Tag des letzten Kalendermonats der Geltungsdauer von Sprachvermerken für die entsprechende Stufe. | |
(3) 1 Wird bei einem Bewerber, dessen gültiger Sprachvermerk Sprachkenntnisse der Stufe 5 ausweist, bei der Verlängerungsprüfung festgestellt, dass seine Sprachkenntnisse nur noch der Stufe 4 genügen, oder ist die prüfende Stelle nicht für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 5 anerkannt, entspricht die neue Geltungsdauer des Sprachvermerks die der Geltungsdauer des Sprachvermerks für die Stufe 4. 2 Der Eintrag erfolgt in diesen Fällen durch die nach § 5 LuftPersV zuständige Stelle auf der Vorderseite der Lizenz. | (3) 1 Wird bei einem Bewerber, dessen gültiger Sprachvermerk Sprachkenntnisse der Stufe 5 ausweist, bei der Verlängerungsprüfung festgestellt, dass seine Sprachkenntnisse nur noch der Stufe 4 genügen, oder ist die prüfende Stelle nicht für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 5 anerkannt, entspricht die neue Geltungsdauer des Sprachvermerks die der Geltungsdauer des Sprachvermerks für die Stufe 4. 2 Der Eintrag erfolgt in diesen Fällen durch die nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständige Stelle auf der Vorderseite der Lizenz. |
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