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Änderung § 16 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 16.05.2024
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Aufsicht über anerkannte Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen | |
(Text alte Fassung) (1) Für seine Aufsicht über die anerkannten Stellen gemäß § 125a Absatz 2 LuftPersV ergreift das Luftfahrt-Bundesamt insbesondere folgende Aufsichtsmaßnahmen: | (Text neue Fassung) (1) Für seine Aufsicht über die anerkannten Stellen gemäß § 125a Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal ergreift das Luftfahrt-Bundesamt insbesondere folgende Aufsichtsmaßnahmen: |
1. Überprüfung von Dokumenten, Unterlagen oder Aufzeichnungen, 2. Aufsichtsbesuche, 3. Überprüfung der Befähigung des Prüfpersonals. (2) Die Aufsichtsmaßnahmen sollen die Größe einer anerkannten Stelle, deren Prüfberechtigung und deren Prüfungsaufkommen sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 berücksichtigen. (3) 1 Die Erkenntnisse aus der Aufsicht hat das Luftfahrt-Bundesamt bei der Erteilung der Anerkennung sowie bei der bestehenden Anerkennung und deren Änderungen zu berücksichtigen. 2 Es kann insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen: 1. Entzug der Berechtigung zum Lizenzeintrag nach § 9 Absatz 1 Satz 3, 2. Untersagung der Prüftätigkeit, 3. Aussetzung der Anerkennung oder der Prüfberechtigung eines einzelnen Sprachprüfers im Falle einer anerkannten Organisation, | |
4. Erteilung von zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Anerkennung, unbeschadet der Beschränkung nach § 125a Absatz 1 Satz 2 LuftPersV, oder | 4. Erteilung von zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Anerkennung, unbeschadet der Beschränkung nach § 125a Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, oder |
5. Ablehnung von Anträgen der anerkannten Stelle, insbesondere der Erweiterung der Prüfberechtigung oder des Prüfpersonals. |
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