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Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (6. KraftStGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel *)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2017 2. VerkehrStÄndG Artikel 1, Artikel 3

Das Zweite Verkehrsteueränderungsgesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a wird aufgehoben.

2.
In Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Artikel 1 Nummer 7" die Angabe „Buchstabe b" eingefügt.


Artikel 2 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2017 KraftStG 2002 § 3, § 12, § 17, § 18, mWv. 1. Januar 2018 § 9, § 11, § 12

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

2.
In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag".

3.
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuer ist bei ausländischen Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, tageweise zu entrichten."

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 5 werden die Wörter „der Gültigkeit" durch die Wörter „des Betriebszeitraums" ersetzt.

5.
In § 17 werden die Wörter „vom Hundert" gestrichen.

6.
§ 18 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Nummer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. September 2018 in folgender Fassung anzuwenden:

„b)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erstmaliger Zulassung

aa)
bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km,

bb)
ab dem 1. Januar 2012 110 g/km,

cc)
ab dem 1. Januar 2014 95 g/km

überschreitet;"."


Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 2 und 3 sowie Nummer 4 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Juni 2017.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble