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Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes (2. VerkehrStÄndGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel *)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2017 2. VerkehrStÄndG Artikel 1, KraftStG 2002 § 18

Artikel 1 des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 7 Buchstabe b wird Absatz 6 durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Für inländische Kraftfahrzeuge ermäßigt sich die Jahressteuer (Steuerentlastungsbetrag) bei

1.
Personenkraftwagen je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon,

a)
wenn sie die verbindlichen Grenzwerte nach Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einhalten und angetrieben werden

aa)
durch Fremdzündungsmotoren um 2,32 Euro,

bb)
durch Selbstzündungsmotoren um 5,32 Euro,

b)
wenn sie die verbindlichen Grenzwerte nach Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder nach Zeile B Fahrzeugklasse M der Tabellen in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der bis 1. Januar 2013 geltenden Fassung einhalten und angetrieben werden

aa)
durch Fremdzündungsmotoren um 2 Euro,

bb)
durch Selbstzündungsmotoren um 5 Euro,

c)
wenn sie die Anforderungen nach den Buchstaben a und b nicht erfüllen und angetrieben werden

aa)
durch Fremdzündungsmotoren um 6,50 Euro,

bb)
durch Selbstzündungsmotoren um 9,50 Euro,

insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro;

2.
Wohnmobilen je 200 Kilogramm verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht oder einem Teil davon um 16 Euro, insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro;

3.
Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit

a)
zugeteiltem Oldtimer-Kennzeichen um 130 Euro,

b)
zugeteiltem Saisonkennzeichen für jeden Tag des Betriebszeitraums um den auf ihn entfallenden Bruchteil des Jahresbetrags nach den Nummern 1 bis 3 Buchstabe a.

Der Steuerentlastungsbetrag nach Satz 1 ist jeweils begrenzt auf die Jahressteuer nach Absatz 1 Nummer 2 und 2a sowie Absatz 4 Nummer 2, bei Saisonkennzeichen auf den Bruchteil des Jahresbetrags nach ihrem jeweiligen Betriebszeitraum."

2.
Der Nummer 12 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)
Folgender Absatz 14 wird angefügt:

„(14) Der Steuerentlastungsbetrag nach § 9 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a beträgt für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag des vom Bundesminister der Finanzen bekannt gegebenen Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist, in Doppelbuchstabe aa 2,45 Euro und in Doppelbuchstabe bb 5,45 Euro.""


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am zweiten Tag nach der Verkündung*) des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491) nach seinem Artikel 3 Absatz 1 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Juni 2017.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble