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Änderung § 20 SBGWV vom 01.04.2025

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§ 20 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 20 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Wahlvorstände


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände

1. bei den Kommandos der militärischen Organisationsbereiche,

(Text neue Fassung)

(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den militärischen Kommandobereichen und Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände

1. bei den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes,

2. bei den Bundesämtern der zivilen Organisationsbereiche,

3. am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Dienststellen sowie

4. für sicherheitsempfindliche Bereiche.

(2) Der zentrale Wahlvorstand nimmt die Aufgaben eines dezentralen Wahlvorstands wahr für

1. Dienststellen, die nicht in die Zuständigkeit der nach Absatz 1 zu bildenden dezentralen Wahlvorstände fallen, sowie

2. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber aus dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss, die nicht mehr Vertrauenspersonen sind.

(3) 1 Vertrauenspersonen, die für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland gewählt sind, sind dem dezentralen Wahlvorstand bei derjenigen Kommandobehörde zugeordnet, welcher der eingesetzte Truppenteil truppendienstlich unterstellt ist. 2 Dies gilt nicht, wenn geschlossene Einheiten und Verbände, insbesondere seegehende Einheiten der Marine, mit einer beabsichtigten Einsatzdauer von weniger als drei Monaten in einer besonderen Verwendung im Ausland eingesetzt werden.

(4) 1 Die dezentralen Wahlvorstände sollen aus je einer Soldatin oder einem Soldaten jeder Laufbahngruppe bestehen. 2 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden in ihr Amt berufen von

vorherige Änderung

1. den Inspekteurinnen und Inspekteuren der militärischen Organisationsbereiche,

2. den Leiterinnen und Leitern der Bundesämter der zivilen Organisationsbereiche,

3. den Kommandeurinnen und Kommandeuren der Großverbände oder

4. den Leiterinnen und Leitern vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden.



1. den jeweiligen Inspekteurinnen oder Inspekteuren der Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes oder den jeweiligen Inhaberinnen oder Inhabern einer entsprechenden Dienststellung,

2. von den jeweiligen Leiterinnen oder Leitern der Bundesämter der zivilen Organisationsbereiche,

3. den jeweiligen Kommandeurinnen oder Kommandeuren der Großverbände oder

4. den jeweiligen Leiterinnen oder Leitern vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden.

(5) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder der Wahlvorstände für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(6) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.