Änderung § 33 SBGWV vom 01.04.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 SoldSpÄndG am 1. April 2025 und Änderungshistorie des SBGWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 33 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 33 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift


(1) Das Wahlergebnis wird durch den dezentralen Wahlvorstand festgestellt.

(2) 1 Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. 2 Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 31 Absatz 4 Satz 3 und § 31 Absatz 6 ungeöffnet bei den Wahlunterlagen aufzubewahren sind,

3. die Zahl der gültigen Stimmzettel,

4. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

5. die Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und

6. in den Fällen des § 32 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis des Losentscheids.

(3) 1 Die Wahlniederschriften werden unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. 2 Jeweils eine Kopie der Wahlniederschrift verbleibt bei den dezentralen Wahlvorständen.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Über das Gesamtergebnis erstellt der zentrale Wahlvorstand eine Gesamtwahlniederschrift. 2 Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist getrennt nach Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Über das Gesamtergebnis erstellt der zentrale Wahlvorstand eine Gesamtwahlniederschrift. 2 Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist getrennt nach Kommandobereichen, Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen.

(5) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift und in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed