§ 33 SBGWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 33 SBGWV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift | |
(1) Das Wahlergebnis wird durch den dezentralen Wahlvorstand festgestellt. (2) 1 Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. 2 Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen, 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 31 Absatz 4 Satz 3 und § 31 Absatz 6 ungeöffnet bei den Wahlunterlagen aufzubewahren sind, 3. die Zahl der gültigen Stimmzettel, 4. die Zahl der ungültigen Stimmzettel, 5. die Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und 6. in den Fällen des § 32 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis des Losentscheids. (3) 1 Die Wahlniederschriften werden unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. 2 Jeweils eine Kopie der Wahlniederschrift verbleibt bei den dezentralen Wahlvorständen. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Über das Gesamtergebnis erstellt der zentrale Wahlvorstand eine Gesamtwahlniederschrift. 2 Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist getrennt nach Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen. | (Text neue Fassung) (4) 1 Über das Gesamtergebnis erstellt der zentrale Wahlvorstand eine Gesamtwahlniederschrift. 2 Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist getrennt nach Kommandobereichen, Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen. |
(5) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift und in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken. |