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Kapitel 1 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 1 Wahl der Vertrauenspersonen
§ 1 Wahlbereiche
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
(2) 1Sobald bei einer Wählergruppe nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 4 Absatz 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet die oder der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. 2Gleichzeitig legt sie oder er einen Vorschlag vor, welcher Dienststelle oder Einheit die Wahlberechtigten zugeteilt werden sollen. 3Die Zuteilung durch die zuständige Kommandobehörde wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten wirksam. 4Die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.
§ 2 Zuständige Disziplinarvorgesetzte
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Abschnitt und nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz nimmt die oder der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Angehörigen derjenigen Wählergruppe wahr, für die die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden sollen.
(2) 1Die oder der Disziplinarvorgesetzte unterstützt den Wahlvorstand. 2Insbesondere weist sie oder er ihn in seine Aufgaben ein, erteilt Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung.
§ 3 Wahlvorstand
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl.
(2) 1Die Wahl des Wahlvorstands in einer Wahlversammlung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. 2Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben; als Ersatzmitglieder des Wahlvorstands bestellt sie oder er in ausreichender Zahl die Wahlberechtigten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen. 3Zur oder zum Vorsitzenden soll das Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.
(4) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Wahlvorstands für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
(5) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden in einer Niederschrift dokumentiert.
§ 4 Wahltermin
1Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner Bestellung Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. 2Die Wahl soll spätestens sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstands stattfinden.
§ 5 Wählerverzeichnis
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten zur Verfügung. 2Der Wahlvorstand prüft das Wählerverzeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort. 3Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder und jedem Wahlberechtigten jeweils
- 1.
- den Familiennamen,
- 2.
- die Vornamen und
- 3.
- den Dienstgrad.
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift davon ist innerhalb einer Woche nach Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss an allgemein zugänglichen Stellen zur Einsicht auszulegen.
§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) 1Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis innerhalb einer Woche nach Auslegung Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist schriftlich einzulegen.
(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand. 2Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. 3Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. 4Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen und zu dokumentieren.
(3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.
§ 7 Wahlausschreiben
(1) 1Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. 2Ausfertigungen oder Kopien des Wahlausschreibens werden an allgemein zugänglichen Stellen ausgehängt. 3Die Aushänge sind bis zum Abschluss der Wahl in lesbarem Zustand zu halten. 4Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.
(2) Das Wahlausschreiben enthält
- 1.
- zu jedem Mitglied des Wahlvorstands
- a)
- den Familiennamen,
- b)
- die Vornamen,
- c)
- den Dienstgrad und
- d)
- die Dienststelle,
- 2.
- den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 3.
- den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 4.
- das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
- 5.
- den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,
- 6.
- den Ort und den Zeitraum der Wahl,
- 7.
- den Ort und den Zeitraum der öffentlichen Auszählung der Stimmen und
- 8.
- einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 2 angeordnete Briefwahl.
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass
- 1.
- nur Soldatinnen und Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 2.
- Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
- 3.
- nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführt ist,
- 4.
- die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber vorliegen muss,
- 5.
- jeder Wahlvorschlag von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss,
- 6.
- jede und jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,
- 7.
- nur Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind,
- 8.
- Wahlberechtigte, die verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl haben.
§ 8 Wahlvorschläge
(1) 1Wahlvorschläge können innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens eingereicht werden. 2Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. 3Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. 4In dem Wahlvorschlag ist zu jeder Bewerberin und jedem Bewerber Folgendes anzugeben:
- 1.
- der Familienname,
- 2.
- die Vornamen und
- 3.
- der Dienstgrad.
(2) 1Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag unverzüglich zurück, wenn
- 1.
- dieser nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
- 2.
- dieser von einer oder einem Wahlberechtigten unterzeichnet ist, die oder der bereits einen anderen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, und wenn der Wahlvorschlag im Fall der Streichung der Unterschrift dieser oder dieses Wahlberechtigten nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
- 3.
- dieser nicht wählbare Bewerberinnen oder Bewerber enthält oder
- 4.
- keine schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber vorliegt.
(3) 1Sind nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 weniger als drei Bewerberinnen oder Bewerber gültig vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten durch einen Aushang auf, innerhalb einer Nachfrist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge einzureichen. 2Der Aushang erfolgt an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist. 3Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein, ist die Wahl mit den vorliegenden Wahlvorschlägen durchzuführen.
(4) 1Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die Frist um zwei Wochen. 2Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten
- 1.
- auf die Aufgaben und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie auf die Folgen der Nichtbenennung von Bewerberinnen oder Bewerbern hinzuweisen und
- 2.
- aufzufordern, innerhalb der verlängerten Frist nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.
(5) 1Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 verlängerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. 2Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten einzuleiten.
(6) Verspätet eingegangene Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.
§ 9 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste
(1) Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewerberliste).
(2) Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl die Bewerberliste durch Aushang an denselben Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist.
§ 10 Stimmabgabe
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Die Wahlberechtigten haben jeweils drei Stimmen. 3Sie dürfen für jede Bewerberin und jeden Bewerber höchstens eine Stimme abgeben.
(2) Die Wahlberechtigten erhalten vom Wahlvorstand einen Stimmzettel, auf dem die Bewerberinnen und Bewerber in derselben Reihenfolge wie in der Bewerberliste aufgeführt sind.
(3) Die Wahlberechtigten
- 1.
- kennzeichnen den Stimmzettel,
- 2.
- falten ihn so, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und
- 3.
- legen ihn in die Wahlurne.
(4) 1Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands müssen während der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgegeben werden können. 2Sie sorgen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis.
§ 11 Briefwahl
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können mittels Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
(2) Kann die Wahl wegen großer Entfernung einzelner Teile eines Wahlbereichs nicht nach § 10 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden, kann der Wahlvorstand im Einvernehmen mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten die Briefwahl allgemein anordnen.
(3) Der Wahlvorstand stellt den Wahlberechtigten folgende Briefwahlunterlagen zur Verfügung, indem er sie zur Abholung bereithält oder versendet:
- 1.
- einen Stimmzettel,
- 2.
- einen Stimmzettelumschlag,
- 3.
- eine vorgedruckte Erklärung, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel
- a)
- persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder
- b)
- im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
- 4.
- einen an den Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Absenderin oder Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe" sowie
- 5.
- ein Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und der Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe genannt ist.
(4) Der Wahlvorstand hat die Bereitstellung der Unterlagen für die Briefwahl im Wählerverzeichnis zu vermerken.
§ 12 Wahlbriefe
(1) 1Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimmzettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. 2Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. 3Die Wahlberechtigten haben durch Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeichnet haben. 4Die Wahlberechtigten legen den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und senden den Wahlbrief an den Wahlvorstand.
(2) 1Im Fall eines körperlichen Gebrechens können die Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. 2Die Person des Vertrauens hat durch Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. 3Die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet den Wahlbrief an den Wahlvorstand. 4Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch einen anderen erlangt hat.
(3) Die beim Wahlvorstand eingegangenen Wahlbriefe sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.
(4) 1Der Wahlvorstand entnimmt den Wahlbriefen unmittelbar vor Abschluss der Wahl die Stimmzettelumschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. 2Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. 3Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, bleiben ungeöffnet und sind mit dem Vermerk „ungültig" zu versehen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben ungeöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen.
§ 13 Auszählung
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Stimmen öffentlich aus.
(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.
(3) 1Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
- auf denen mehr als drei Namen gekennzeichnet sind,
- 2.
- die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder
- 3.
- aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.
(4) 1Zur Vertrauensperson ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, auf die oder den die meisten Stimmen entfallen. 2Zu stellvertretenden Vertrauenspersonen sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Soldatinnen oder Soldaten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands gezogen.
(5) Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest.
§ 14 Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ein vereinfachtes Wahlverfahren ist durchzuführen
- 1.
- bei einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- im Fall des § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes,
- 3.
- in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als zwölf Monate betragen wird.
(2) Das vereinfachte Wahlverfahren richtet sich nach den §§ 1 und 2, § 3 Absatz 2 bis 4, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4, den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 12 bis 14.
§ 15 Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt den Wahlvorstand auf Vorschlag der amtierenden Vertrauensperson. 2Falls keine Vertrauensperson vorhanden ist, beruft die oder der Disziplinarvorgesetzte zur Wahl des Wahlvorstands eine Versammlung der Wahlberechtigten des Wahlbereichs ein.
(2) 1Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten zur Verfügung. 2Der Wahlvorstand prüft das Wählerverzeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort. 3Der Wahlvorstand beruft unverzüglich eine Wahlversammlung zur Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen ein.
(3) 1Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten durch Auslage an allgemein zugänglichen Stellen das Wählerverzeichnis bekannt. 2Auf die Einspruchsmöglichkeit ist hinzuweisen. 3Der Wahlvorstand nimmt Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegen. 4Über die Einsprüche entscheidet er sofort. 5Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. 6Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. 7Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis. 8Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren.
(4) Der Wahlvorstand nimmt die Bewerbungen und andere Wahlvorschläge entgegen und gibt sie nach Zustimmung der Vorgeschlagenen bekannt.
(5) 1Gehen bis zum Ende der Wahlversammlung keine Wahlvorschläge ein, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten
- 1.
- auf die Aufgabe und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie auf die Folgen der Nichtbenennung von Bewerberinnen oder Bewerbern hinzuweisen und
- 2.
- sie aufzufordern, nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.
§ 16 Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.
(2) 1Gewählt wird durch Handaufheben. 2Widersprechen Wahlberechtigte diesem Verfahren, wird geheim gewählt.
(3) Wird durch Handaufheben gewählt, nimmt der Wahlvorstand die Stimmauszählung vor und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(4) 1Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. 2Er sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel geheim ausfüllen und so gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten Behälter legen können. 3Nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand unverzüglich die Stimmen öffentlich aus und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(5) 1Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch einen zweiwöchigen Aushang der Wahlniederschrift an der Stelle bekannt, an der auch das Wählerverzeichnis veröffentlicht wurde. 2Der Aushang ist mit Datumsstempel und Unterschrift zu dokumentieren.
§ 17 Wahlniederschrift
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an. 2Sie enthält
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmzettel,
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- 4.
- die Zahl der abgegebenen Stimmen,
- 5.
- die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und
- 6.
- die Namen der gewählten Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.
(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands unterzeichnen die Niederschrift.
(3) 1Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 1 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift lediglich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6. 2Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 2 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6.
(4) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 13 Absatz 4 Satz 3, sind zu vermerken.
§ 18 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) 1Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch einen zweiwöchigen Aushang der Wahlniederschrift an der Stelle bekannt, an der auch das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde. 2Der Aushang ist mit Datumsstempel und Unterschrift zu dokumentieren.
(2) 1Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson Gewählten und die oder den Disziplinarvorgesetzten. 2Soweit die Gewählten nicht innerhalb von drei Werktagen die Ablehnung schriftlich erklären, gilt die Wahl als angenommen.
§ 19 Wahlunterlagen
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:
- 1.
- das Wählerverzeichnis,
- 2.
- das Wahlausschreiben,
- 3.
- die Wahlvorschläge,
- 4.
- die Bewerberliste,
- 5.
- die Stimmzettel,
- 6.
- die ungültigen Stimmzettel,
- 7.
- die Stimmzettelumschläge,
- 8.
- die ungültigen Stimmzettelumschläge,
- 9.
- die Wahlbriefe,
- 10.
- die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,
- 11.
- die vorgedruckten Erklärungen,
- 12.
- die Wahlniederschrift,
- 13.
- die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und
- 14.
- die Dokumentation der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(2) Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.
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