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§ 5 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV k.a.Abk.)
V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2352; zuletzt geändert durch Artikel 14 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 2124-8-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 2124-8-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 5 Niederschrift
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Über die Prüfung in jedem Fach ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
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Zitierungen von § 5 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTA-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18c PTA-APrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5 , 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 6 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... 2 Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5 , 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entsprechend." ...
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