Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15a - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV k.a.Abk.)

§ 15a Benotung



Die im ersten und zweiten Prüfungsabschnitt der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können




Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 15a Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 14 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 PTA-Reformgesetz
vom 13.01.2020 BGBl. I S. 66
aktuellvor 01.01.2023früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15a Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a PTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PTA-APrV Ausbildung (vom 01.10.2023)
... und höchstens ein Fach mit „mangelhaft" bewertet sein. § 15a ist entsprechend anzuwenden. Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning ...
§ 12 PTA-APrV Schriftlicher Teil der Prüfung (vom 01.10.2023)
... die einzelne Aufsichtsarbeit. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die ... berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen schriftlichen Teil der Prüfung ...
§ 13 PTA-APrV Mündlicher Teil der Prüfung (vom 01.10.2023)
... und Fachprüfer. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die ... berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen mündlichen Teil der Prüfung ...
§ 14 PTA-APrV Praktischer Teil der Prüfung (vom 01.10.2023)
... jeweiligen Prüfungsfach. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die ... berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen praktischen Teil der Prüfung zuzuordnen. (3) Die Zeit ...
§ 15 PTA-APrV Apothekenpraxis (vom 01.10.2023)
... nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet die Vornote aus ...
§ 15b PTA-APrV Vornoten (vom 01.01.2023)
... der Festsetzung der Vornoten ist das Zeugnis nach § 1 Absatz 2 Satz 4. (2) § 15a ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Vornoten werden den Schülerinnen und ...
§ 15c PTA-APrV Prüfungsnoten (vom 01.10.2023)
... berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. (2) § 15a ist entsprechend ... einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. (2) § 15a ist entsprechend ...
§ 15d PTA-APrV Gesamtnote (vom 01.10.2023)
... Rundung. Den berechneten Zahlenwerten nach Satz 3 sind die entsprechenden Noten nach § 15a zuzuordnen. (3) (aufgehoben) (4) Über die bestandene staatliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 14 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... für die einzelne Aufsichtsarbeit. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung ... Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen." 3. § ... und Fachprüfer. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung ... Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen mündlichen Teil der Prüfung zuzuordnen." 4. ... in dem jeweiligen Prüfungsfach. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in ... Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen praktischen Teil der Prüfung zuzuordnen." 5. § ... Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet die Vornote aus der Note ... Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien"." 5a. § 15a wird wie folgt gefasst: „§ 15a Benotung Die im ersten und ... Technologien"." 5a. § 15a wird wie folgt gefasst: „ § 15a Benotung Die im ersten und zweiten Prüfungsabschnitt der staatlichen Prüfung ... Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen." 5c. § 15d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 ... Komma ohne Rundung. Den berechneten Zahlenwerten nach Satz 3 sind die entsprechenden Noten nach § 15a zuzuordnen." b) Absatz 3 wird gestrichen. 6. § 18a wird wie folgt ...