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§ 15b - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV k.a.Abk.)
V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2352; zuletzt geändert durch Artikel 14 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 2124-8-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 2124-8-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 15b Vornoten
(1) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Schule jeweils eine Vornote für jedes Prüfungsfach, das Gegenstand der staatlichen Prüfung ist, fest. 2Grundlage der Festsetzung der Vornoten ist das Zeugnis nach § 1 Absatz 2 Satz 4.
(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsabschnitts mitgeteilt.
Text in der Fassung des Artikels 3 PTA-Reformgesetz G. v. 13. Januar 2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 15b Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 3 PTA-Reformgesetz vom 13.01.2020 BGBl. I S. 66 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15b Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15b PTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTA-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 PTA-APrV Schriftlicher Teil der Prüfung (vom 01.10.2023)
... Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die ...
§ 13 PTA-APrV Mündlicher Teil der Prüfung (vom 01.10.2023)
... Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die ...
§ 14 PTA-APrV Praktischer Teil der Prüfung (vom 01.10.2023)
... Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 14 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt ... Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt ... Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt ...
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