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§ 15c - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV k.a.Abk.)

§ 15c Prüfungsnoten



(1) 1Die für die Prüfungsleistungen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung berechneten Zahlenwerte werden jeweils als das arithmetische Mittel gebildet. 2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3Aus den berechneten Zahlenwerten der Prüfungsleistungen und den in Zahlenwerten ausgedrückten Vornoten werden die Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsfächer gebildet. 4Die Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu berücksichtigen. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen.

(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 15c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 14 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 PTA-Reformgesetz
vom 13.01.2020 BGBl. I S. 66
aktuellvor 01.01.2023früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15c PTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PTA-APrV Schriftlicher Teil der Prüfung (vom 01.10.2023)
... Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c . Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem ...
§ 13 PTA-APrV Mündlicher Teil der Prüfung (vom 01.10.2023)
... Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c . Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem ...
§ 14 PTA-APrV Praktischer Teil der Prüfung (vom 01.10.2023)
... Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c . Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem ...
§ 15 PTA-APrV Apothekenpraxis (vom 01.10.2023)
... Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote die Prüfungsnote nach § 15c . Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 14 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c . Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ... Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c . Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ... Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c . Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ... Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote die Prüfungsnote nach § 15c . Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ... absehbarer Zeit nicht behoben werden können". 5b. § 15c Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die für die Prüfungsleistungen der ...