(1) Aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die staatliche Prüfung nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 gebildet.
(2) 1Die Gesamtnote berechnet sich aus
- 1.
- den Prüfungsnoten der Prüfungsfächer des schriftlichen und praktischen Teils des ersten Prüfungsabschnitts,
- 2.
- der Durchschnittsnote aus den einzelnen Prüfungsnoten der mündlichen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts und
- 3.
- der Prüfungsnote des zweiten Prüfungsabschnitts.
2Die Durchschnittsnote nach Satz 1 Nummer 2 sowie die Gesamtnote der staatlichen Prüfung werden als das arithmetische Mittel gebildet.
3Die Berechnung der Noten nach Satz 2 erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
4Den berechneten Zahlenwerten nach Satz 3 sind die entsprechenden Noten nach
§ 15a zuzuordnen.
(3) (aufgehoben)
(4) Über die bestandene staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 7 erteilt.
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V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148