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Änderung § 15a Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023
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§ 15a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 15a n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Text alte Fassung) § 15a (neu) | (Text neue Fassung)§ 15a Benotung |
Die im ersten und zweiten Prüfungsabschnitt der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Berechneter Zahlenwert | Note in Worten (Zahlenwert) | Notendefinition 1,00 bis 1,49 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 1,50 bis 2,49 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2,50 bis 3,49 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 3,50 bis 4,49 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4,50 bis 5,49 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 5,50 bis 6,00 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
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