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Änderung § 15c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023
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§ 15c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 15c n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Text alte Fassung) § 15c (neu) | (Text neue Fassung)§ 15c Prüfungsnoten |
(1) 1 Die für die Prüfungsleistungen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung berechneten Zahlenwerte werden jeweils als das arithmetische Mittel gebildet. 2 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3 Aus den berechneten Zahlenwerten der Prüfungsleistungen und den in Zahlenwerten ausgedrückten Vornoten werden die Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsfächer gebildet. 4 Die Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu berücksichtigen. 5 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6 Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. (2) § 15a ist entsprechend anzuwenden. |
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