Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.10.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten, alle Änderungen durch Artikel 14 HeilbPrüfMV am 1. Oktober 2023 und Änderungshistorie der PTA-APrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 15c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15c Prüfungsnoten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Aus den Noten der Prüfungsleistungen und den Vornoten werden die Prüfungsnoten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung gebildet. 2 Die Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die für die Prüfungsleistungen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung berechneten Zahlenwerte werden jeweils als das arithmetische Mittel gebildet. 2 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3 Aus den berechneten Zahlenwerten der Prüfungsleistungen und den in Zahlenwerten ausgedrückten Vornoten werden die Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsfächer gebildet. 4 Die Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu berücksichtigen. 5 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6 Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen.

(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung)