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Änderung § 15b Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023

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§ 15b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 15b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530

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§ 15b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15b Vornoten


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(1) 1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Schule jeweils eine Vornote für jedes Prüfungsfach, das Gegenstand der staatlichen Prüfung ist, fest. 2 Grundlage der Festsetzung der Vornoten ist das Zeugnis nach § 1 Absatz 2 Satz 4.

(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsabschnitts mitgeteilt.


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