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§ 4 - Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)
neugefasst durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau und
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 2.
- Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,
- 3.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 4.
- Herstellen von akustischen Anlagen,
- 5.
- Stimmen von Instrumenten,
- 6.
- Behandeln von Oberflächen und
- 7.
- Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau sind:
- 1.
- Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
- 2.
- Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
- 3.
- Intonieren von Klavieren und Flügeln,
- 4.
- Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln und
- 5.
- Reparieren von Klavieren und Flügeln.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau sind:
- 1.
- Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen,
- 2.
- Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,
- 3.
- Intonieren von Cembali,
- 4.
- Reparieren von Cembali und
- 5.
- Veredeln von Oberflächen.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz.
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Zitierungen von § 4 KlaCembAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KlaCembAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlaCembAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage KlaCembAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin (vom 28.10.2017)
... 1 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) besaitete Tasteninstrumente nach Bauwei- sen, Konstruktionsmerkmalen und ... von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfs- stoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hin- sichtlich Funktion und Einsatz ... von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden ... 4 Herstellen von akustischen Anlagen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln und Cembali, insbesondere nach ... 5 Stimmen von Instrumenten ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Stimmverfahren unterscheiden und aus- wählen b) Stimmwerkzeuge ... 6 Behandeln von Oberflächen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Verfahren der Oberflächenbehandlung so- wie Auftragstechniken ... 7 Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Gespräche mit internen oder externen Kun- den führen und dabei ... und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Funktion und Bauweise von Spielwerken, Mechaniken und Schaltungen, insbeson- ... und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Regulierwerkzeuge auswählen und unter er- gonomischen Kriterien anwenden ... 3 Intonieren von Klavieren und Flügeln ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaf- ten unterscheiden und ... von Zusatz- einrichtungen bei Klavieren und Flügeln ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigen- schaften und Funktionen unterscheiden ... 5 Reparieren von Klavieren und Flügeln ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren b) ... und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) Funktion und Bauweise von Mechaniken, Schaltungen und Spielwerken, insbeson- ... 2 Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) ein- und zweimanualige Klaviaturen unter Berücksichtigung von ... 3 Intonieren von Cembali ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Kiele, insbesondere Kunststoff- und Feder- kiele, nach Arten und Eigenschaften ... 4 Reparieren von Cembali ( § 4 Absatz 4 Nummer 4 ) a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren b) ... 5 Veredeln von Oberflächen ( § 4 Absatz 4 Nummer 5 ) a) Veredelungstechniken, insbesondere Ver- golden und Tapezieren, unterscheiden ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendi- ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbe- triebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 5 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe- lastungen im beruflichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. KlaCembAusbVÄndV Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
... § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan ...
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