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Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin (Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung - KlaCembAusbV)
neugefasst durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf des Klavier- und Cembalobauers und der Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
- § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 45 „Klavier- und Cembalobauer" der Handwerksordnung.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau und
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 2.
- Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,
- 3.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 4.
- Herstellen von akustischen Anlagen,
- 5.
- Stimmen von Instrumenten,
- 6.
- Behandeln von Oberflächen und
- 7.
- Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau sind:
- 1.
- Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
- 2.
- Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
- 3.
- Intonieren von Klavieren und Flügeln,
- 4.
- Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln und
- 5.
- Reparieren von Klavieren und Flügeln.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau sind:
- 1.
- Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen,
- 2.
- Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,
- 3.
- Intonieren von Cembali,
- 4.
- Reparieren von Cembali und
- 5.
- Veredeln von Oberflächen.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz.
§ 5 Ausbildungsplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Herstellen von Bauteilen und
- 2.
- Teilbereiche stimmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
- 2.
- Arbeitsschritte festzulegen,
- 3.
- Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
- 4.
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Messungen durchzuführen,
- 6.
- Verbindungen herzustellen,
- 7.
- Oberflächen zu behandeln,
- 8.
- Bauteile zu planen und herzustellen sowie
- 9.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben nach § 10 *) Absatz 3 schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Änderung erfolgte lediglich in der Neubekanntmachung B. v. 29. Dezember 2017 (BGBl. 2018 I S. 58) ohne vorherige Änderung durch eine Rechtsverordnung.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung B. v. 29. Dezember 2017 BGBl. 2018 I S. 58 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen
(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsschritte festzulegen,
- 2.
- Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
- Messungen durchzuführen,
- 4.
- Temperatur zu legen,
- 5.
- nach Oktaven zu stimmen,
- 6.
- chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen,
- 7.
- Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und
- 8.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. 2Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.
(3) 1Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. 2Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 9 *) Absatz 2 beziehen. 3Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Änderung erfolgte lediglich in der Neubekanntmachung B. v. 29. Dezember 2017 (BGBl. 2018 I S. 58) ohne vorherige Änderung durch eine Rechtsverordnung.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung B. v. 29. Dezember 2017 BGBl. 2018 I S. 58 m.W.v. 28. Oktober 2017
Abschnitt 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau
§ 11 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 12 Inhalt
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 13 Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Durchführen von Reparaturen,
- 3.
- Stimmen und Intonieren,
- 4.
- Planen und Konstruieren sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
- 2.
- Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,
- 3.
- technische Unterlagen zu erstellen,
- 4.
- Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zusammenzubauen,
- 5.
- Spielwerke vorzurichten und einzubauen,
- 6.
- Spielwerke zu komplettieren und zu regulieren,
- 7.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 8.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktavmodells zugrunde zu legen.
(3) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Fehler und Schäden festzustellen,
- 2.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 3.
- Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
- 4.
- Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,
- 5.
- Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
- 6.
- Reparaturarbeiten durchzuführen und
- 7.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:
- 1.
- Spielwerke reparieren und regulieren,
- 2.
- Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie
- 3.
- Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsschritte festzulegen,
- 2.
- Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
- Messungen durchzuführen,
- 4.
- Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen,
- 5.
- Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und
- 6.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 17 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, von Verwendungszweck und von Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,
- 3.
- Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarfe zu ermitteln,
- 4.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,
- 5.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,
- 6.
- Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
- 7.
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
- 8.
- Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,
- 9.
- klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,
- 10.
- Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und
- 11.
- Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.
(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Arbeitsauftrag mit 35 Prozent,
- 2.
- Durchführen von Reparaturen mit 10 Prozent,
- 3.
- Stimmen und Intonieren mit 15 Prozent,
- 4.
- Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
Abschnitt 4 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau
§ 20 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 21 Inhalt
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 22 Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Durchführen von Reparaturen,
- 3.
- Stimmen und Intonieren,
- 4.
- Planen und Konstruieren sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 23 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
- 2.
- Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,
- 3.
- technische Unterlagen zu erstellen,
- 4.
- Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zusammenzubauen,
- 5.
- Mechaniken und Schaltungen zu bearbeiten, einzubauen und zu regulieren,
- 6.
- Klaviaturen zu bearbeiten, einzubauen und zu regulieren,
- 7.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 8.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Kielinstrumentes zugrunde zu legen.
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 24 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Fehler und Schäden festzustellen,
- 2.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 3.
- Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
- 4.
- Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,
- 5.
- Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
- 6.
- Reparaturarbeiten durchzuführen und
- 7.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:
- 1.
- Spielwerke oder Schaltungen reparieren und regulieren,
- 2.
- Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie
- 3.
- Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 25 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsschritte festzulegen,
- 2.
- Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
- Messungen durchzuführen,
- 4.
- Cembali mit drei Registern nach Gehör zu stimmen,
- 5.
- Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und
- 6.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Stimmen eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 26 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,
- 3.
- Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,
- 4.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,
- 5.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,
- 6.
- Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
- 7.
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
- 8.
- Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,
- 9.
- klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,
- 10.
- Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und
- 11.
- Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.
(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 27 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 28 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Arbeitsauftrag mit 35 Prozent,
- 2.
- Durchführen von Reparaturen mit 10 Prozent,
- 3.
- Stimmen und Intonieren mit 15 Prozent,
- 4.
- Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 29 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2017 KlaCembAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1647), die durch Artikel 6 Absatz 20 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
Schlussformel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Rainer Baake
In Vertretung Rainer Baake
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin
Anlage hat 1 frühere Fassung
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | 25. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) besaitete Tasteninstrumente nach Bauwei- sen, Konstruktionsmerkmalen und histori- schen Gesichtspunkten unterscheiden b) Zustand von Tasteninstrumenten beurteilen und dokumentieren c) Arbeitsaufträge prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen, Zeitbedarfe ab- schätzen d) Informationen für Fertigung und Instand- haltung beschaffen e) Skizzen und normgerechte Zeichnungen anfertigen und anwenden f) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Material- bedarf ermitteln und Material disponieren g) Arbeitsplatz nach sicherheitsrelevanten und ergonomischen Gesichtspunkten einrich- ten; ergonomische Kriterien bei Bewe- gungsabläufen und Körperhaltung beach- ten h) Sachverhalte darstellen; Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, anwenden i) Informations- und Kommunikationstechni- ken anwenden j) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbe- reiten und sichern; Datenschutz beachten | 8 | | |
k) Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Teamarbeit auswerten l) Liefertermine und -bedingungen beachten m) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung öko- logischer, wirtschaftlicher und arbeitssicher- heitstechnischer Gesichtspunkte festlegen und dokumentieren n) technische Entwicklungen feststellen und berücksichtigen | 2 | | |||
2 | Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfs- stoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hin- sichtlich Funktion und Einsatz auswählen b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werk- zeuge schärfen c) Maschinen unter Beachtung von sicher- heitsrelevanten und ergonomischen Aspek- ten einrichten, bedienen und pflegen | | ||
d) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen e) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Toleranzen be- rücksichtigen f) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterschei- den und nach Verwendungszweck zuord- nen; Artenschutzbestimmungen beachten g) Hölzer, Metalle und sonstige Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaf- ten, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten h) Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern, Vorschriften und Lagerkriterien ein- halten i) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Stemmen und Biegen, manuell bearbeiten j) Werkstoffe, insbesondere durch Sägen und Bohren, maschinell bearbeiten k) Materialverbindungen nach Verwendungs- zweck auswählen l) Verbindungen zwischen gleichen und unter- schiedlichen Materialien, insbesondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen, herstellen; Gesundheits- und Umwelt- schutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachten m) Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswählen, fügen und zusammensetzen n) Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen, Furniere aufbringen o) furnierte Teile verputzen und für die Ober- flächenbehandlung vorbereiten | 14 | | |||
p) Spezialwerkzeuge und Schablonen her- stellen | 2 | | |||
3 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kun- denzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit be- rücksichtigen c) Wareneingangskontrollen sowie prozess- orientierte Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren d) zugelieferte und gefertigte Teile lagern, Lagerkriterien beachten | 4 | | |
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen fest- stellen und Maßnahmen zur Behebung er- greifen f) zur kontinuierlichen Verbesserung der Ar- beit im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 2 | | |||
4 | Herstellen von akustischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln und Cembali, insbesondere nach Bauarten, unterscheiden b) Bauteile, insbesondere Rasten, Resonanz- körper, Bodenlager, Stimmstöcke, Reso- nanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager, Gussplatten und Anhangleisten, zuordnen c) Bauteile, insbesondere Rasten, Bodenlager, Resonanzböden mit Rippen, Stege, Platten- lager und Anhangleisten, planen und her- stellen | 10 | | |
d) Bauteile nach Konstruktionsvorgaben, ins- besondere unter Berücksichtigung von Resonanzbodenwölbung, Stegüberhöhung und Saitenlängen, planen, herstellen und zusammenfügen e) Saitenbezug anfertigen und Saiten auf- ziehen | 9 | | |||
5 | Stimmen von Instrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Stimmverfahren unterscheiden und aus- wählen b) Stimmwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden c) Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und chorrein stimmen oder Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und Register stimmen d) Instrumente, insbesondere nach Gehör, vor- stimmen | 22 | | |
e) Instrumente, insbesondere nach Gehör, stimmen | 7 | | |||
6 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Verfahren der Oberflächenbehandlung so- wie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnen b) Eigenschaften und Reaktionen von Ober- flächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheiden c) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes an- wenden d) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Bleichen, Lackieren, Polieren, Färben und Patinieren, behandeln e) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahr- stoffen ergreifen, Sicherheitsregeln beach- ten f) behandelte Oberflächen prüfen | 10 | | |
7 | Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Gespräche mit internen oder externen Kun- den führen und dabei kulturelle Besonder- heiten und Verhaltensregeln berücksichti- gen b) Kunden über betriebliches Leistungsspek- trum informieren c) produktspezifische Informationen beschaf- fen, nutzen und auswerten | 10 | | |
d) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen e) Kundenanforderungen ermitteln, auf Um- setzbarkeit prüfen und mit dem betrieb- lichen Leistungsangebot vergleichen; Vor- schläge zur Umsetzung von Kundenanfor- derungen entwickeln f) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden g) Kundenkontakte auswerten h) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmen- bedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen | 4 | |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | 25. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Funktion und Bauweise von Spielwerken, Mechaniken und Schaltungen, insbeson- dere von Klavieren, Flügeln und Cembali, unterscheiden b) Mechaniken, Klaviaturen und Schaltungen vorrichten c) Schaltungen herstellen und unter Berück- sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein- bauen d) Mechaniken und Klaviaturen unter Berück- sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein- bauen | 16 | ||
2 | Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Regulierwerkzeuge auswählen und unter er- gonomischen Kriterien anwenden b) Mechaniken unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben, insbesondere durch Einbau von Dämpfung, Hammerstielen und Hammerköpfen, komplettieren | 24 | ||
c) Klaviaturen und Mechaniken nach Maßvor- gaben regulieren, auswiegen und ausarbei- ten d) Schaltungen einstellen | | ||||
3 | Intonieren von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaf- ten unterscheiden und auswählen b) Intonierverfahren unterscheiden und aus- wählen c) Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden d) Hammerkopffilze, insbesondere durch Vor- stechen und Schleifen, vorbereiten e) klangliche Optimierung, insbesondere durch Stechen und Schleifen von Hammerkopf- filzen, durchführen | 14 | ||
4 | Einbauen von Zusatz- einrichtungen bei Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigen- schaften und Funktionen unterscheiden b) Zusatzeinrichtungen, insbesondere Stumm- schaltungssysteme und Feuchtigkeitsregu- latoren, auswählen und nach Hersteller- angaben einbauen c) Spielwerksanpassungen vornehmen | 4 | ||
5 | Reparieren von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren b) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab- schätzen, Reparaturauftrag mit Kunden ab- stimmen c) Teile von akustischen Anlagen, insbeson- dere Resonanzböden, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und er- setzen d) Spielwerke ausbauen und reinigen e) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins- besondere Hammerköpfe austauschen und abziehen, Mechanikglieder garnieren, tu- chen und achsen, Dämpfung austauschen f) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Filz- und Tuchgarnierungen, reparieren und ersetzen g) Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulieren h) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen war- ten i) Gehäuseteile reparieren j) Oberflächen instand setzen | 20 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | 25. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Funktion und Bauweise von Mechaniken, Schaltungen und Spielwerken, insbeson- dere von Cembali, Spinetten, Clavichorden, Hammerflügeln und Klavieren, unterschei- den b) Mechaniken, insbesondere Cembalome- chaniken, unter Berücksichtigung von Kon- struktionsvorgaben herstellen und vorrich- ten c) Schaltungen herstellen und unter Berück- sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein- bauen und regulieren d) Mechanikteile, insbesondere Springerre- chen, Springer und Dämpfungen, unter Be- rücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen e) Mechaniken regulieren und ausarbeiten | 24 | ||
2 | Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) ein- und zweimanualige Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorga- ben herstellen und vorrichten b) Klaviaturen regulieren, auswiegen und aus- arbeiten c) Manualkoppeln für zweimanualige Klaviatu- ren herstellen und einbauen d) Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen | 18 | ||
3 | Intonieren von Cembali (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Kiele, insbesondere Kunststoff- und Feder- kiele, nach Arten und Eigenschaften unter- scheiden und auswählen b) Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden c) Kielmaterialien durch Zuschneiden auf Maß und Form vorbereiten d) klangliche Optimierung durch Nachschnei- den von Kielen durchführen | 13 | ||
4 | Reparieren von Cembali (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren b) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab- schätzen, Reparaturauftrag mit Kunden abstimmen c) Teile von akustischen Anlagen, insbeson- dere Resonanzböden, Rippen, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und ersetzen d) Spielwerke ausbauen und reinigen e) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins- besondere Kiele und Zungen austauschen, Dämpfungen nachschneiden und austau- schen | 15 | ||
f) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Tastenführungen und Garnierungen, repa- rieren und ersetzen g) Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulieren h) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen in- stand setzen und regulieren i) Oberflächen instand setzen j) Zustand historischer Tasteninstrumente be- urteilen und dokumentieren, Originalsub- stanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berück- sichtigen | | ||||
5 | Veredeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Veredelungstechniken, insbesondere Ver- golden und Tapezieren, unterscheiden und auswählen b) Untergründe vorbereiten c) Vergoldungstechniken, insbesondere Blatt- vergoldung, anwenden d) Tapeten, insbesondere unter Beachtung von Rapporten und Druckbildern, aufbringen | 8 |
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | 25. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendi- gung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen- nen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbe- triebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorga- nisationen, Berufsvertretungen und Ge- werkschaften nennen | |||
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalver- tretungsrechtlichen Organe des Ausbil- dungsbetriebes beschreiben | |||||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall- verhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brand- schutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe- lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege- lungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um- weltschonenden Energie- und Materialver- wendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei- ner umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
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