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Anlage - Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)
neugefasst durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin
Anlage hat 1 frühere Fassung
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | 25. bis 42. Monat | |||
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1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) besaitete Tasteninstrumente nach Bauwei- sen, Konstruktionsmerkmalen und histori- schen Gesichtspunkten unterscheiden b) Zustand von Tasteninstrumenten beurteilen und dokumentieren c) Arbeitsaufträge prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen, Zeitbedarfe ab- schätzen d) Informationen für Fertigung und Instand- haltung beschaffen e) Skizzen und normgerechte Zeichnungen anfertigen und anwenden f) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Material- bedarf ermitteln und Material disponieren g) Arbeitsplatz nach sicherheitsrelevanten und ergonomischen Gesichtspunkten einrich- ten; ergonomische Kriterien bei Bewe- gungsabläufen und Körperhaltung beach- ten h) Sachverhalte darstellen; Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, anwenden i) Informations- und Kommunikationstechni- ken anwenden j) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbe- reiten und sichern; Datenschutz beachten | 8 | | |
k) Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Teamarbeit auswerten l) Liefertermine und -bedingungen beachten m) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung öko- logischer, wirtschaftlicher und arbeitssicher- heitstechnischer Gesichtspunkte festlegen und dokumentieren n) technische Entwicklungen feststellen und berücksichtigen | 2 | | |||
2 | Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfs- stoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hin- sichtlich Funktion und Einsatz auswählen b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werk- zeuge schärfen c) Maschinen unter Beachtung von sicher- heitsrelevanten und ergonomischen Aspek- ten einrichten, bedienen und pflegen | | ||
d) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen e) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Toleranzen be- rücksichtigen f) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterschei- den und nach Verwendungszweck zuord- nen; Artenschutzbestimmungen beachten g) Hölzer, Metalle und sonstige Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaf- ten, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten h) Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern, Vorschriften und Lagerkriterien ein- halten i) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Stemmen und Biegen, manuell bearbeiten j) Werkstoffe, insbesondere durch Sägen und Bohren, maschinell bearbeiten k) Materialverbindungen nach Verwendungs- zweck auswählen l) Verbindungen zwischen gleichen und unter- schiedlichen Materialien, insbesondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen, herstellen; Gesundheits- und Umwelt- schutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachten m) Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswählen, fügen und zusammensetzen n) Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen, Furniere aufbringen o) furnierte Teile verputzen und für die Ober- flächenbehandlung vorbereiten | 14 | | |||
p) Spezialwerkzeuge und Schablonen her- stellen | 2 | | |||
3 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kun- denzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit be- rücksichtigen c) Wareneingangskontrollen sowie prozess- orientierte Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren d) zugelieferte und gefertigte Teile lagern, Lagerkriterien beachten | 4 | | |
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen fest- stellen und Maßnahmen zur Behebung er- greifen f) zur kontinuierlichen Verbesserung der Ar- beit im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 2 | | |||
4 | Herstellen von akustischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln und Cembali, insbesondere nach Bauarten, unterscheiden b) Bauteile, insbesondere Rasten, Resonanz- körper, Bodenlager, Stimmstöcke, Reso- nanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager, Gussplatten und Anhangleisten, zuordnen c) Bauteile, insbesondere Rasten, Bodenlager, Resonanzböden mit Rippen, Stege, Platten- lager und Anhangleisten, planen und her- stellen | 10 | | |
d) Bauteile nach Konstruktionsvorgaben, ins- besondere unter Berücksichtigung von Resonanzbodenwölbung, Stegüberhöhung und Saitenlängen, planen, herstellen und zusammenfügen e) Saitenbezug anfertigen und Saiten auf- ziehen | 9 | | |||
5 | Stimmen von Instrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Stimmverfahren unterscheiden und aus- wählen b) Stimmwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden c) Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und chorrein stimmen oder Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und Register stimmen d) Instrumente, insbesondere nach Gehör, vor- stimmen | 22 | | |
e) Instrumente, insbesondere nach Gehör, stimmen | 7 | | |||
6 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Verfahren der Oberflächenbehandlung so- wie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnen b) Eigenschaften und Reaktionen von Ober- flächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheiden c) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes an- wenden d) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Bleichen, Lackieren, Polieren, Färben und Patinieren, behandeln e) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahr- stoffen ergreifen, Sicherheitsregeln beach- ten f) behandelte Oberflächen prüfen | 10 | | |
7 | Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Gespräche mit internen oder externen Kun- den führen und dabei kulturelle Besonder- heiten und Verhaltensregeln berücksichti- gen b) Kunden über betriebliches Leistungsspek- trum informieren c) produktspezifische Informationen beschaf- fen, nutzen und auswerten | 10 | | |
d) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen e) Kundenanforderungen ermitteln, auf Um- setzbarkeit prüfen und mit dem betrieb- lichen Leistungsangebot vergleichen; Vor- schläge zur Umsetzung von Kundenanfor- derungen entwickeln f) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden g) Kundenkontakte auswerten h) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmen- bedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen | 4 | |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | 25. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Funktion und Bauweise von Spielwerken, Mechaniken und Schaltungen, insbeson- dere von Klavieren, Flügeln und Cembali, unterscheiden b) Mechaniken, Klaviaturen und Schaltungen vorrichten c) Schaltungen herstellen und unter Berück- sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein- bauen d) Mechaniken und Klaviaturen unter Berück- sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein- bauen | 16 | ||
2 | Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Regulierwerkzeuge auswählen und unter er- gonomischen Kriterien anwenden b) Mechaniken unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben, insbesondere durch Einbau von Dämpfung, Hammerstielen und Hammerköpfen, komplettieren | 24 | ||
c) Klaviaturen und Mechaniken nach Maßvor- gaben regulieren, auswiegen und ausarbei- ten d) Schaltungen einstellen | | ||||
3 | Intonieren von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaf- ten unterscheiden und auswählen b) Intonierverfahren unterscheiden und aus- wählen c) Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden d) Hammerkopffilze, insbesondere durch Vor- stechen und Schleifen, vorbereiten e) klangliche Optimierung, insbesondere durch Stechen und Schleifen von Hammerkopf- filzen, durchführen | 14 | ||
4 | Einbauen von Zusatz- einrichtungen bei Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigen- schaften und Funktionen unterscheiden b) Zusatzeinrichtungen, insbesondere Stumm- schaltungssysteme und Feuchtigkeitsregu- latoren, auswählen und nach Hersteller- angaben einbauen c) Spielwerksanpassungen vornehmen | 4 | ||
5 | Reparieren von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren b) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab- schätzen, Reparaturauftrag mit Kunden ab- stimmen c) Teile von akustischen Anlagen, insbeson- dere Resonanzböden, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und er- setzen d) Spielwerke ausbauen und reinigen e) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins- besondere Hammerköpfe austauschen und abziehen, Mechanikglieder garnieren, tu- chen und achsen, Dämpfung austauschen f) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Filz- und Tuchgarnierungen, reparieren und ersetzen g) Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulieren h) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen war- ten i) Gehäuseteile reparieren j) Oberflächen instand setzen | 20 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | 25. bis 42. Monat | |||
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1 | Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Funktion und Bauweise von Mechaniken, Schaltungen und Spielwerken, insbeson- dere von Cembali, Spinetten, Clavichorden, Hammerflügeln und Klavieren, unterschei- den b) Mechaniken, insbesondere Cembalome- chaniken, unter Berücksichtigung von Kon- struktionsvorgaben herstellen und vorrich- ten c) Schaltungen herstellen und unter Berück- sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein- bauen und regulieren d) Mechanikteile, insbesondere Springerre- chen, Springer und Dämpfungen, unter Be- rücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen e) Mechaniken regulieren und ausarbeiten | 24 | ||
2 | Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) ein- und zweimanualige Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorga- ben herstellen und vorrichten b) Klaviaturen regulieren, auswiegen und aus- arbeiten c) Manualkoppeln für zweimanualige Klaviatu- ren herstellen und einbauen d) Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen | 18 | ||
3 | Intonieren von Cembali (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Kiele, insbesondere Kunststoff- und Feder- kiele, nach Arten und Eigenschaften unter- scheiden und auswählen b) Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden c) Kielmaterialien durch Zuschneiden auf Maß und Form vorbereiten d) klangliche Optimierung durch Nachschnei- den von Kielen durchführen | 13 | ||
4 | Reparieren von Cembali (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren b) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab- schätzen, Reparaturauftrag mit Kunden abstimmen c) Teile von akustischen Anlagen, insbeson- dere Resonanzböden, Rippen, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und ersetzen d) Spielwerke ausbauen und reinigen e) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins- besondere Kiele und Zungen austauschen, Dämpfungen nachschneiden und austau- schen | 15 | ||
f) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Tastenführungen und Garnierungen, repa- rieren und ersetzen g) Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulieren h) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen in- stand setzen und regulieren i) Oberflächen instand setzen j) Zustand historischer Tasteninstrumente be- urteilen und dokumentieren, Originalsub- stanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berück- sichtigen | | ||||
5 | Veredeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Veredelungstechniken, insbesondere Ver- golden und Tapezieren, unterscheiden und auswählen b) Untergründe vorbereiten c) Vergoldungstechniken, insbesondere Blatt- vergoldung, anwenden d) Tapeten, insbesondere unter Beachtung von Rapporten und Druckbildern, aufbringen | 8 |
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | 25. bis 42. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendi- gung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen- nen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbe- triebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorga- nisationen, Berufsvertretungen und Ge- werkschaften nennen | |||
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalver- tretungsrechtlichen Organe des Ausbil- dungsbetriebes beschreiben | |||||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall- verhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brand- schutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe- lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege- lungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um- weltschonenden Energie- und Materialver- wendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei- ner umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
Frühere Fassungen von Anlage KlaCembAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.10.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung vom 20.10.2017 BGBl. I S. 3602 |
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