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§ 9 - Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)
neugefasst durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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§ 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
- 2.
- Arbeitsschritte festzulegen,
- 3.
- Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
- 4.
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Messungen durchzuführen,
- 6.
- Verbindungen herzustellen,
- 7.
- Oberflächen zu behandeln,
- 8.
- Bauteile zu planen und herzustellen sowie
- 9.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben nach § 10 *) Absatz 3 schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Änderung erfolgte lediglich in der Neubekanntmachung B. v. 29. Dezember 2017 (BGBl. 2018 I S. 58) ohne vorherige Änderung durch eine Rechtsverordnung.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung B. v. 29. Dezember 2017 BGBl. 2018 I S. 58 m.W.v. 28. Oktober 2017
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Frühere Fassungen von § 9 KlaCembAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.10.2017 (08.01.2018) | Bekanntmachung der Neufassung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung vom 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58 |
aktuell vorher | 28.10.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung vom 20.10.2017 BGBl. I S. 3602 |
aktuell | vor 28.10.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 KlaCembAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KlaCembAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlaCembAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 KlaCembAusbV Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen (vom 28.10.2017)
... müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 9 *) Absatz 2 beziehen. Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. KlaCembAusbVÄndV Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
... und Zeitpunkt § 7 Inhalt § 8 Prüfungsbereiche § 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen § 10 Prüfungsbereich ... vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden." 4. Die §§ 8 und 9 werden die §§ 7 und 8. 5. § 10 wird § 9 und Absatz 3 wird wie folgt ... 4. Die §§ 8 und 9 werden die §§ 7 und 8. 5. § 10 wird § 9 und Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Prüfungszeit für die ...
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