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§ 11 - Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)
neugefasst durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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§ 11 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung V. v. 20. Oktober 2017 BGBl. I S. 3602 m.W.v. 28. Oktober 2017
Frühere Fassungen von § 11 KlaCembAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.10.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung vom 20.10.2017 BGBl. I S. 3602 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 KlaCembAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KlaCembAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlaCembAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. KlaCembAusbVÄndV Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
... 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau § 11 Ziel und Zeitpunkt § 12 Inhalt § 13 Prüfungsbereiche ... für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten." 6. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... beträgt 120 Minuten." 7. Die §§ 12 bis 14 werden die §§ 11 bis 13. 8. § 15 wird § 14 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ...
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