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§ 13 - Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)

neugefasst durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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§ 13 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Durchführen von Reparaturen,

3.
Stimmen und Intonieren,

4.
Planen und Konstruieren sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.





 

Frühere Fassungen von § 13 KlaCembAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
vom 20.10.2017 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 KlaCembAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KlaCembAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlaCembAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. KlaCembAusbVÄndV Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
... Klavierbau § 11 Ziel und Zeitpunkt § 12 Inhalt § 13 Prüfungsbereiche § 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag § ... Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten." 7. Die §§ 12 bis 14 werden die §§ 11 bis 13. 8. § 15 wird § 14 und Absatz 4 wird ... 120 Minuten." 7. Die §§ 12 bis 14 werden die §§ 11 bis 13 . 8. § 15 wird § 14 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst:  ...