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§ 4 - Biologiemodellmacherausbildungsverordnung (BMMAusbV)
V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1550 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-115 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-115 Berufliche Bildung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten,
- 2.
- Herstellen von Handgussteilen,
- 3.
- Bearbeiten von einteiligen Modellen,
- 4.
- Bearbeiten von mehrteiligen Modellen,
- 5.
- Montieren von mehrteiligen Modellen,
- 6.
- Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen und
- 7.
- Reparieren von Modellen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und
- 6.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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Zitierungen von § 4 BMMAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BMMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BMMAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
... sowie Bedienen und Instand- halten von Maschinen und Geräten ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen unterscheiden ... 2 Herstellen von Handgussteilen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck unterscheiden und ... 3 Bearbeiten von einteiligen Modellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitäts- standards, ... 4 Bearbeiten von mehrteiligen Modellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitäts- standards, ... 5 Montieren von mehrteiligen Modellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) thermisch behandelte Modellteile formen und pass- genau fügen b) ... und Behandeln der Oberflächen von Modellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Quali- tätsstandards, ... 26 7 Reparieren von Modellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku- mentieren b) ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah- men unterscheiden ...
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