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Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin (Biologiemodellmacherausbildungsverordnung - BMMAusbV)
V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1550 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-115 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-115 Berufliche Bildung
Eingangsformel *)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Biologiemodellmachers und der Biologiemodellmacherin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten,
- 2.
- Herstellen von Handgussteilen,
- 3.
- Bearbeiten von einteiligen Modellen,
- 4.
- Bearbeiten von mehrteiligen Modellen,
- 5.
- Montieren von mehrteiligen Modellen,
- 6.
- Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen und
- 7.
- Reparieren von Modellen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und
- 6.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte festzulegen,
- 2.
- Skizzen anzufertigen,
- 3.
- Materialien unter Beachtung der Eigenschaften auszuwählen,
- 4.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Modelle im Vollgussverfahren herzustellen und Gussteile zu entnehmen,
- 6.
- Modellrohlinge zu retuschieren,
- 7.
- Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu bemalen,
- 8.
- Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen und
- 9.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen.
(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die drei Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der drei Arbeitsproben und die Dokumentation 300 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 120 Minuten.
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
§ 10 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 11 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 12 Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Herstellen eines mehrteiligen Modells,
- 2.
- Planung und Fertigung sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,
- 2.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
- Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien für mehrteilige Modelle zu retuschieren,
- 4.
- Modellteile zu einem Modell zusammenzubauen sowie das zusammengebaute Modell auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen,
- 5.
- Farbmischungen und Pigmentpräparationen herzustellen,
- 6.
- Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu gestalten und Modelle zu beschriften,
- 7.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
- 8.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und
- 9.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Modells zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe festzulegen und Unterlagen anzuwenden,
- 2.
- anatomische, botanische und zoologische Modelle zu unterscheiden,
- 3.
- Zeichnungen von Modellen anzufertigen,
- 4.
- Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen und Geräte unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und ergonomischer Aspekte einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,
- 5.
- Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Verfahren der Gießtechnik auszuwählen und anzuwenden,
- 7.
- Rohlinge zu retuschieren,
- 8.
- Mal- und Auftragstechniken unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden sowie Mischungen herzustellen,
- 9.
- Modellteile zu verbinden und die Funktionsfähigkeit von Modellen zu kontrollieren und
- 10.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Herstellen eines mehrteiligen Modells mit 50 Prozent,
- 2.
- Planung und Fertigung mit 40 Prozent sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Rainer Baake
In Vertretung Rainer Baake
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instand- halten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen unterscheiden und nach Verwendungs- zweck auswählen b) Werkzeuge handhaben und ergonomische Gesichts- punkte berücksichtigen c) Maschinen und Geräte unter Beachtung von ergono- mischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrich- ten und bedienen d) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen e) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und war- ten f) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 8 | |
2 | Herstellen von Handgussteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen b) technische Unterlagen, insbesondere Bedienungs- anleitungen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter, anwenden c) Negativformen auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen d) Rezepturen anwenden sowie Materialien auswählen und bereitstellen e) Verarbeitungsparameter material- und einsatzspezi- fisch festlegen, prüfen und beurteilen sowie Verarbei- tungsprozesse optimieren f) Vollgussverfahren unter Berücksichtigung von Anfor- derungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen g) Fehler im Herstellungsprozess feststellen, Maßnah- men zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren h) Formen pflegen, warten und instand setzen | 14 | |
i) Laminierverfahren unter Berücksichtigung von Anfor- derungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen | 8 | |||
3 | Bearbeiten von einteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitäts- standards, sichtprüfen b) Rohlinge unter Berücksichtigung des Herstellungs- prozesses retuschieren c) Modellstrukturen nacharbeiten d) Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Be- achtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Um- weltschutzvorschriften auswählen und anwenden | 22 | |
e) Modelle unter Berücksichtigung der Oberflächenbe- schaffenheit säubern und glätten f) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er- greifen und Sicherheitsvorschriften einhalten g) Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltge- recht entsorgen | | |||
4 | Bearbeiten von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitäts- standards, sichtprüfen sowie Rohlinge auf Vollstän- digkeit prüfen b) Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien modell- spezifisch retuschieren c) Modellstrukturen nacharbeiten d) Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Be- achtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Um- weltschutzvorschriften auswählen und anwenden e) Verbindungstechniken und Verbindungsmittel unter- scheiden und modellspezifisch auswählen f) Modellteile unter Berücksichtigung der Materialeigen- schaften thermisch behandeln | 13 | |
5 | Montieren von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) thermisch behandelte Modellteile formen und pass- genau fügen b) Modellteile form-, kraft- und stoffschlüssig, insbe- sondere durch Steck- und Schraubverbindungen so- wie Klebetechniken, verbinden c) Modellteile unter Berücksichtigung der Oberflächen- beschaffenheit säubern und glätten d) Bewegungsmechanismen prüfen e) Modellteile zu Modellen zusammenbauen f) Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Model- len prüfen, Abweichungen feststellen und Maßnah- men zur Behebung ergreifen g) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er- greifen und Sicherheitsvorschriften einhalten h) Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltge- recht entsorgen | 13 | |
6 | Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Quali- tätsstandards, sichtprüfen b) Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Mal- techniken unterscheiden und auswählen c) Farben und Hilfsmittel modellspezifisch auswählen d) Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beach- tung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umwelt- vorschriften auswählen und anwenden e) Oberflächen vorbehandeln f) Farbmischungen und Pigmentpräparationen nach Vorgaben herstellen g) einteilige Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben bemalen h) Modelle nummerieren und beschriften | 26 | |
i) Oberflächen durch Sichtprüfen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben bewerten und Nacharbeiten durchführen j) Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltge- recht entsorgen | | |||
k) Zeichnungen von anatomischen, botanischen und zoologischen Modellen anfertigen l) Modellteile sichtprüfen und auf Vollständigkeit prüfen m) Modelle zerlegen und Modellteile kennzeichnen n) Auftragstechniken unterscheiden und auswählen o) Lacke modellspezifisch auswählen p) mehrteilige Modelle mit verschiedenen Mal- und Auf- tragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorga- ben gestalten q) Modelle ergänzen und komplettieren, insbesondere Zusatzteile mit Klebe- und Auflagetechniken anbrin- gen r) Modelle und Modellteile versiegeln s) Modellteile zu Modellen zusammensetzen und auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen | 26 | |||
7 | Reparieren von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku- mentieren b) Reparaturaufwand prüfen, Zeitaufwand abschätzen und Reparaturauftrag dokumentieren c) Reinigungsarbeiten durchführen d) Reparaturarbeiten durchführen, insbesondere Ersatz- teile montieren und an Modelle anpassen e) Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentieren f) Arbeitsergebnisse prüfen | 8 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung | |||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) anatomische, botanische und zoologische Modelle unterscheiden c) Modelle und Modellteile nach Materialien und Funk- tionen unterscheiden d) Informationen beschaffen und auswerten e) Werk- und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck aus- wählen und bereitstellen f) betriebliche Informations- und Kommunikationsab- läufe nutzen g) Muster anwenden und Skizzen anfertigen h) Arbeitsschritte, insbesondere auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen, festlegen | 6 | |
i) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheits- technischer Gesichtspunkte gestalten j) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden k) Tätigkeiten innerhalb der Arbeitsbereiche sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen l) Zeitaufwand abschätzen | 4 | |||
m) Fertigungsverfahren unter Beachtung der Wirtschaft- lichkeit und der Produktqualität auswählen und fest- legen | | |||
6 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah- men unterscheiden b) Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführen c) produktbezogene Daten dokumentieren d) Bedeutung von Fort- und Weiterbildung erkennen | 2 | |
e) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen so- wie Maßnahmen zur Behebung ergreifen g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden | 6 |
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