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§ 14 - Biologiemodellmacherausbildungsverordnung (BMMAusbV)
V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1550 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-115 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-115 Berufliche Bildung
§ 14 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe festzulegen und Unterlagen anzuwenden,
- 2.
- anatomische, botanische und zoologische Modelle zu unterscheiden,
- 3.
- Zeichnungen von Modellen anzufertigen,
- 4.
- Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen und Geräte unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und ergonomischer Aspekte einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,
- 5.
- Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Verfahren der Gießtechnik auszuwählen und anzuwenden,
- 7.
- Rohlinge zu retuschieren,
- 8.
- Mal- und Auftragstechniken unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden sowie Mischungen herzustellen,
- 9.
- Modellteile zu verbinden und die Funktionsfähigkeit von Modellen zu kontrollieren und
- 10.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12577/a206250.htm