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§ 9 - Biologiemodellmacherausbildungsverordnung (BMMAusbV)
V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1550 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-115 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-115 Berufliche Bildung
§ 9 Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte festzulegen,
- 2.
- Skizzen anzufertigen,
- 3.
- Materialien unter Beachtung der Eigenschaften auszuwählen,
- 4.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Modelle im Vollgussverfahren herzustellen und Gussteile zu entnehmen,
- 6.
- Modellrohlinge zu retuschieren,
- 7.
- Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu bemalen,
- 8.
- Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen und
- 9.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen.
(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die drei Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der drei Arbeitsproben und die Dokumentation 300 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 120 Minuten.
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