Tools:
Update via:
Abschnitt 4 - Biologiemodellmacherausbildungsverordnung (BMMAusbV)
V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1550 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-115 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-115 Berufliche Bildung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Rainer Baake
In Vertretung Rainer Baake
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instand- halten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen unterscheiden und nach Verwendungs- zweck auswählen b) Werkzeuge handhaben und ergonomische Gesichts- punkte berücksichtigen c) Maschinen und Geräte unter Beachtung von ergono- mischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrich- ten und bedienen d) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellen e) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und war- ten f) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 8 | |
2 | Herstellen von Handgussteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen b) technische Unterlagen, insbesondere Bedienungs- anleitungen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter, anwenden c) Negativformen auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfen d) Rezepturen anwenden sowie Materialien auswählen und bereitstellen e) Verarbeitungsparameter material- und einsatzspezi- fisch festlegen, prüfen und beurteilen sowie Verarbei- tungsprozesse optimieren f) Vollgussverfahren unter Berücksichtigung von Anfor- derungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen g) Fehler im Herstellungsprozess feststellen, Maßnah- men zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren h) Formen pflegen, warten und instand setzen | 14 | |
i) Laminierverfahren unter Berücksichtigung von Anfor- derungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen | 8 | |||
3 | Bearbeiten von einteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitäts- standards, sichtprüfen b) Rohlinge unter Berücksichtigung des Herstellungs- prozesses retuschieren c) Modellstrukturen nacharbeiten d) Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Be- achtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Um- weltschutzvorschriften auswählen und anwenden | 22 | |
e) Modelle unter Berücksichtigung der Oberflächenbe- schaffenheit säubern und glätten f) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er- greifen und Sicherheitsvorschriften einhalten g) Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltge- recht entsorgen | | |||
4 | Bearbeiten von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitäts- standards, sichtprüfen sowie Rohlinge auf Vollstän- digkeit prüfen b) Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien modell- spezifisch retuschieren c) Modellstrukturen nacharbeiten d) Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Be- achtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Um- weltschutzvorschriften auswählen und anwenden e) Verbindungstechniken und Verbindungsmittel unter- scheiden und modellspezifisch auswählen f) Modellteile unter Berücksichtigung der Materialeigen- schaften thermisch behandeln | 13 | |
5 | Montieren von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) thermisch behandelte Modellteile formen und pass- genau fügen b) Modellteile form-, kraft- und stoffschlüssig, insbe- sondere durch Steck- und Schraubverbindungen so- wie Klebetechniken, verbinden c) Modellteile unter Berücksichtigung der Oberflächen- beschaffenheit säubern und glätten d) Bewegungsmechanismen prüfen e) Modellteile zu Modellen zusammenbauen f) Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Model- len prüfen, Abweichungen feststellen und Maßnah- men zur Behebung ergreifen g) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er- greifen und Sicherheitsvorschriften einhalten h) Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltge- recht entsorgen | 13 | |
6 | Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Quali- tätsstandards, sichtprüfen b) Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Mal- techniken unterscheiden und auswählen c) Farben und Hilfsmittel modellspezifisch auswählen d) Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beach- tung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umwelt- vorschriften auswählen und anwenden e) Oberflächen vorbehandeln f) Farbmischungen und Pigmentpräparationen nach Vorgaben herstellen g) einteilige Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben bemalen h) Modelle nummerieren und beschriften | 26 | |
i) Oberflächen durch Sichtprüfen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben bewerten und Nacharbeiten durchführen j) Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltge- recht entsorgen | | |||
k) Zeichnungen von anatomischen, botanischen und zoologischen Modellen anfertigen l) Modellteile sichtprüfen und auf Vollständigkeit prüfen m) Modelle zerlegen und Modellteile kennzeichnen n) Auftragstechniken unterscheiden und auswählen o) Lacke modellspezifisch auswählen p) mehrteilige Modelle mit verschiedenen Mal- und Auf- tragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorga- ben gestalten q) Modelle ergänzen und komplettieren, insbesondere Zusatzteile mit Klebe- und Auflagetechniken anbrin- gen r) Modelle und Modellteile versiegeln s) Modellteile zu Modellen zusammensetzen und auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen | 26 | |||
7 | Reparieren von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku- mentieren b) Reparaturaufwand prüfen, Zeitaufwand abschätzen und Reparaturauftrag dokumentieren c) Reinigungsarbeiten durchführen d) Reparaturarbeiten durchführen, insbesondere Ersatz- teile montieren und an Modelle anpassen e) Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentieren f) Arbeitsergebnisse prüfen | 8 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung | |||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) anatomische, botanische und zoologische Modelle unterscheiden c) Modelle und Modellteile nach Materialien und Funk- tionen unterscheiden d) Informationen beschaffen und auswerten e) Werk- und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck aus- wählen und bereitstellen f) betriebliche Informations- und Kommunikationsab- läufe nutzen g) Muster anwenden und Skizzen anfertigen h) Arbeitsschritte, insbesondere auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen, festlegen | 6 | |
i) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheits- technischer Gesichtspunkte gestalten j) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden k) Tätigkeiten innerhalb der Arbeitsbereiche sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen l) Zeitaufwand abschätzen | 4 | |||
m) Fertigungsverfahren unter Beachtung der Wirtschaft- lichkeit und der Produktqualität auswählen und fest- legen | | |||
6 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah- men unterscheiden b) Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführen c) produktbezogene Daten dokumentieren d) Bedeutung von Fort- und Weiterbildung erkennen | 2 | |
e) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen so- wie Maßnahmen zur Behebung ergreifen g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden | 6 |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12577/b29439.htm